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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn<br />

1. bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über<br />

Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt<br />

werden kann.<br />

2. bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus <strong>und</strong><br />

3. bei Schienenlaufkatzen<br />

der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über einen<br />

Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare<br />

Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne<br />

betreten werden kann.<br />

Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte,<br />

Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur<br />

liegt – durch Knotentaue.<br />

Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion<br />

hängend angeordnet sind.<br />

Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich,<br />

dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens <strong>und</strong> Verlassens der Steuerstände<br />

in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern,<br />

Hafenbecken usw. verkehren.<br />

Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.<br />

(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen<br />

<strong>und</strong> bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg als<br />

Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe <strong>und</strong> mindestens<br />

0,5 m Durchgangsbreite haben.<br />

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