BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn<br />
1. bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über<br />
Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt<br />
werden kann.<br />
2. bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus <strong>und</strong><br />
3. bei Schienenlaufkatzen<br />
der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über einen<br />
Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare<br />
Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne<br />
betreten werden kann.<br />
Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte,<br />
Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur<br />
liegt – durch Knotentaue.<br />
Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion<br />
hängend angeordnet sind.<br />
Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich,<br />
dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens <strong>und</strong> Verlassens der Steuerstände<br />
in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern,<br />
Hafenbecken usw. verkehren.<br />
Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.<br />
(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen<br />
<strong>und</strong> bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg als<br />
Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe <strong>und</strong> mindestens<br />
0,5 m Durchgangsbreite haben.<br />
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