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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

§ 19 Fahrbahnbegrenzungen<br />

Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen<br />

ausgerüstet sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 19:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig <strong>und</strong> so angebracht<br />

sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.<br />

Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.<br />

§ 20 Warneinrichtung<br />

(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1:<br />

Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />

1. handbetriebene Krane.<br />

2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung<br />

bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält <strong>und</strong> den Lastweg – bei<br />

Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken kann.<br />

3. LKW-Ladekrane.<br />

§ 21 Montageanweisung<br />

Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen<br />

Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 21:<br />

Die Montageanweisung ist im allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach<br />

§ 20 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I<br />

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