BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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IV. Betrieb<br />
§ 42 Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten an Kranen <strong>und</strong><br />
Arbeiten im Kranbereich<br />
(1) Bei allen Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten an Kranen <strong>und</strong> bei Arbeiten in<br />
Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat<br />
der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen <strong>und</strong> zu überwachen:<br />
1. Der Kran ist abzuschalten <strong>und</strong> gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.<br />
2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich<br />
unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.<br />
3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden<br />
kann.<br />
4. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch<br />
auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art <strong>und</strong> Ort der Arbeiten zu unterrichten.<br />
Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:<br />
Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane<br />
• mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter<br />
• mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels<br />
gesichert<br />
Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:<br />
Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen,<br />
selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1:<br />
Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind<br />
z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen <strong>und</strong> Anlagen, in<br />
den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.<br />
Siehe auch §§ 6 <strong>und</strong> 7 UVV „Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Betriebsmittel“ (<strong>BGV</strong> A3).<br />
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend<br />
oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer<br />
andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen <strong>und</strong> zu überwachen.<br />
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