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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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IV. Betrieb<br />

§ 42 Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten an Kranen <strong>und</strong><br />

Arbeiten im Kranbereich<br />

(1) Bei allen Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten an Kranen <strong>und</strong> bei Arbeiten in<br />

Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat<br />

der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen <strong>und</strong> zu überwachen:<br />

1. Der Kran ist abzuschalten <strong>und</strong> gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.<br />

2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich<br />

unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.<br />

3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden<br />

kann.<br />

4. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch<br />

auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art <strong>und</strong> Ort der Arbeiten zu unterrichten.<br />

Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:<br />

Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane<br />

• mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter<br />

• mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels<br />

gesichert<br />

Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:<br />

Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen,<br />

selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1:<br />

Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind<br />

z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen <strong>und</strong> Anlagen, in<br />

den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.<br />

Siehe auch §§ 6 <strong>und</strong> 7 UVV „Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Betriebsmittel“ (<strong>BGV</strong> A3).<br />

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend<br />

oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer<br />

andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen <strong>und</strong> zu überwachen.<br />

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