BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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VII. Übergangs- <strong>und</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
(3) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem 1. Januar<br />
1957 in Betrieb waren, gelten nicht:<br />
1. § 4<br />
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn<br />
die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind <strong>und</strong> durch<br />
Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist<br />
3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse<br />
§ 51 Ausnahmen für Turmdrehkrane<br />
Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:<br />
1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbständigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks-<br />
<strong>und</strong> Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden<br />
Antriebe<br />
2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks<br />
3. § 15 Absätze 2 <strong>und</strong> 3<br />
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