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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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VII.<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

§ 46 außer Kraft<br />

§ 47 Ausnahmen für Brückenkrane<br />

(1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in<br />

Betrieb waren, gelten nicht:<br />

1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen<br />

2. § 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien Durchgangs<br />

im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 m x 0,4 m<br />

beträgt<br />

3. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser<br />

mindestens 0,4 m zu den Gebäude- <strong>und</strong> Anlageteilen (Fahrbahnlaufstegseite)<br />

beträgt<br />

4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten<br />

Kranen<br />

5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen<br />

nicht begehbaren Gebäude- <strong>und</strong> Anlageteilen, wenn Quetsch-<strong>und</strong> Scherstellen<br />

durch Warnanstrich <strong>und</strong> Hinweisschilder gekennzeichnet sind <strong>und</strong> wenn sich<br />

bis zu 2 m unter diesen Quetsch- <strong>und</strong> Scherstellen keine begehbaren, ortsfesten<br />

Einrichtungen befinden<br />

6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich<br />

um Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen<br />

führt, wenn:<br />

a) sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden<br />

b) die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen des<br />

Kranes <strong>und</strong> den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet<br />

sind<br />

c) an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die Quetschgefahr hinweist,<br />

vorhanden ist<br />

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