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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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III. Prüfungen<br />

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für<br />

Krane, die betriebsbereit angeliefert werden <strong>und</strong> für die der Nachweis einer Typprüfung<br />

(Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.<br />

§ 26 Wiederkehrende Prüfungen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen<br />

<strong>und</strong> den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens<br />

einmal, durch einen Sachk<strong>und</strong>igen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der<br />

Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1:<br />

Sachk<strong>und</strong>iger (befähigte Person) ist, wer aufgr<strong>und</strong> seiner fachlichen Ausbildung <strong>und</strong> Erfahrung<br />

ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat <strong>und</strong> mit den einschlägigen<br />

staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften <strong>und</strong> allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren<br />

Zustand von Kranen beurteilen kann.<br />

Als Sachk<strong>und</strong>ige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure,<br />

Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal<br />

herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen <strong>und</strong> ausreichende Kenntnisse haben, um<br />

den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.<br />

Ein Kran mit einer großen Betriebsst<strong>und</strong>enzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb), der noch<br />

dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als beispielsweise ein Kran, der<br />

nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende Atmosphäre ist<br />

bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z. B. bei Kranen in Beizereien mit<br />

aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen<br />

mit dem Kranhersteller festgelegt.<br />

Siehe auch BGG 905 „Prüfung von Kranen“.<br />

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