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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 3:<br />

Diese Forderung ist erfüllt, wenn<br />

a) bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg<br />

b) bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege<br />

c) auf jede weiteren 100 m bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg vorhanden sind.<br />

Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn <strong>und</strong> der Zahl der auf<br />

ihr laufenden Krane.<br />

§ 9 Bühnen <strong>und</strong> Laufstege<br />

(1) Bühnen <strong>und</strong> Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen einen<br />

freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1 können<br />

diese Maße verringert sein:<br />

1. in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei einer<br />

Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m<br />

2. in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m wenn die Mindestbreite<br />

auf 0,7 m vergrößert ist<br />

Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1:<br />

Die Forderung gilt für den gesamten Kranfahrbereich. Die notwendigen Freimaße dürfen<br />

z. B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen oder dergeichen eingeschränkt sein.<br />

Podeste, Bühnen <strong>und</strong> Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach<br />

§ 33 der UVV „Allgemeine Vorschriften“ (<strong>BGV</strong> A1) Geländer <strong>und</strong> Fußleisten haben. Die<br />

Höhe der Geländer soll 1 m betragen. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von<br />

Quetschgefahren die Geländerhöhe bis auf 0,7 m herabgesetzt werden.<br />

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