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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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IV. Betrieb<br />

§ 43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />

Änderungsarbeiten<br />

Krane dürfen nach Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im<br />

Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb<br />

wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu<br />

überzeugen, dass<br />

1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind.<br />

2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet.<br />

3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 43 Nr. 2:<br />

Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken<br />

oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.<br />

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