BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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IV. Betrieb<br />
§ 43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- <strong>und</strong><br />
Änderungsarbeiten<br />
Krane dürfen nach Instandsetzungs- <strong>und</strong> Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im<br />
Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb<br />
wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu<br />
überzeugen, dass<br />
1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind.<br />
2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet.<br />
3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 43 Nr. 2:<br />
Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken<br />
oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.<br />
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