BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:<br />
Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen <strong>und</strong> Spitzenausleger von Auslegerkranen<br />
(siehe DIN 15 001).<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />
a) Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt<br />
ist.<br />
b) einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos<br />
begrenzen.<br />
c) Überdruckventile in hydraulischen <strong>und</strong> pneumatischen Systemen vorhanden sind,<br />
die die Arbeitsbewegungen begrenzen.<br />
(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils<br />
entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.<br />
(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die<br />
Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt<br />
<strong>und</strong> Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr<br />
besteht.<br />
(4) Absatz 1 gilt nicht für<br />
1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore<br />
erfolgt.<br />
2. hydraulische <strong>und</strong> pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch<br />
die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.<br />
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