01.03.2014 Aufrufe

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:<br />

Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen <strong>und</strong> Spitzenausleger von Auslegerkranen<br />

(siehe DIN 15 001).<br />

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />

a) Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt<br />

ist.<br />

b) einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos<br />

begrenzen.<br />

c) Überdruckventile in hydraulischen <strong>und</strong> pneumatischen Systemen vorhanden sind,<br />

die die Arbeitsbewegungen begrenzen.<br />

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils<br />

entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.<br />

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die<br />

Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt<br />

<strong>und</strong> Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr<br />

besteht.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für<br />

1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore<br />

erfolgt.<br />

2. hydraulische <strong>und</strong> pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch<br />

die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!