BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />
§ 14 Fahr- <strong>und</strong> Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte<br />
Kranbewegungen<br />
(1) Krane müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- <strong>und</strong> Drehbewegungen<br />
abgebremst <strong>und</strong> ungewollte Kranbewegungen verhindert werden können.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1:<br />
Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen oder<br />
Selbstverzögerung zum Stillstand kommen.<br />
Siehe auch VDI 2397 „Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen“.<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen, Feststellvorrichtungen<br />
oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch<br />
nachgewiesen ist (siehe DIN 15 018, DIN 15 019).<br />
Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung,<br />
beim Durchfahren von Kurven.<br />
Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.<br />
(2) Fahr- <strong>und</strong> Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, müssen<br />
nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst werden.<br />
(3) Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind, müssen<br />
die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar sind, wenn der Kran<br />
außer Betrieb gesetzt ist.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 3:<br />
Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für den<br />
Baubetrieb bestimmt sind.<br />
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