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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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II. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für:<br />

1. Schienenlaufkatzen<br />

2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen<br />

vorhanden sind<br />

3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine<br />

Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden<br />

4. Stromzuführungen <strong>und</strong> deren Stützen<br />

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:<br />

Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2).<br />

Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend<br />

angeordnet sind.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3 Nr. 3:<br />

Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran eingerichtet<br />

werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten<br />

wird auf die Bestimmungen der §§ 41 <strong>und</strong> 42 verwiesen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3 Nr. 4:<br />

Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitungen<br />

<strong>und</strong> Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme <strong>und</strong> Stromzuführungsarme<br />

bei Schleppkabelanlagen.<br />

§ 12 Sicherung gegen Entgleisen, Um- <strong>und</strong> Abstürzen<br />

Krane mit Drehwerken <strong>und</strong> Krane mit schienengeb<strong>und</strong>enen Fahrwerken sowie Laufkatzen<br />

müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen <strong>und</strong> bei einem Bruch von<br />

Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 12:<br />

Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist erfüllt, wenn Weichen <strong>und</strong> Überfahrten<br />

von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind <strong>und</strong> wenn<br />

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