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BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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IV. Betrieb<br />

geben. Diese Person muss dem Kranführer bekannt gegeben werden.<br />

Siehe auch DIN 33 409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen“.<br />

Pflichten des Anschlägers siehe UVV „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“<br />

(VBG 9a).<br />

Siehe auch BGI 555 „Kranführer“ <strong>und</strong> BGI 556 „Anschläger“.<br />

(11) Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtungen<br />

im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen<br />

<strong>und</strong> für programmgesteuerte Krane.<br />

(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- <strong>und</strong> Auslegereinziehwerken, die<br />

über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 12:<br />

Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.<br />

(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen<br />

begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.<br />

(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers<br />

nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.<br />

(15) Der Kranführer muss hand- <strong>und</strong> teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er die<br />

ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 30:<br />

Siehe auch BGI 555 „Kranführer“.<br />

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