BGV D6 - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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IV. Betrieb<br />
geben. Diese Person muss dem Kranführer bekannt gegeben werden.<br />
Siehe auch DIN 33 409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen“.<br />
Pflichten des Anschlägers siehe UVV „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“<br />
(VBG 9a).<br />
Siehe auch BGI 555 „Kranführer“ <strong>und</strong> BGI 556 „Anschläger“.<br />
(11) Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtungen<br />
im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen<br />
<strong>und</strong> für programmgesteuerte Krane.<br />
(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- <strong>und</strong> Auslegereinziehwerken, die<br />
über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 12:<br />
Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.<br />
(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen<br />
begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.<br />
(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers<br />
nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.<br />
(15) Der Kranführer muss hand- <strong>und</strong> teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er die<br />
ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 30:<br />
Siehe auch BGI 555 „Kranführer“.<br />
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