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Rot-weiße Ballnacht 2014 - Samtgemeinde Freden

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<strong>Freden</strong> - 7 -<br />

Nr. 01/<strong>2014</strong><br />

A17<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde Everode<br />

für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong><br />

Aufgrund der §§ 112 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 17.12.2010, Niedersächsisches GVBl.<br />

Seite 576, hat der Rat der Gemeinde Everode in der Sitzung am 4. November<br />

2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong> wird<br />

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

1.1 der ordentlichen Erträge auf 314.000,00 €<br />

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 313.400,00 €<br />

Saldo +600,00 €<br />

1.3 die außerordentlichen Erträge auf 200,00 €<br />

1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 400,00 €<br />

Saldo -200,00 €<br />

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 297.100,00 €<br />

2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 292.600,00 €<br />

Saldo +4.500,00 €<br />

2.1 Einzahlungen für Investitionen 0,00 €<br />

2.2 Auszahlungen für Investitionen 0,00 €<br />

Saldo 0,00 €<br />

2.1 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />

2.2 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />

Saldo 0,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Nachrichtlich: Gesamtbetrag<br />

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 297.100, 00 €<br />

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 292.600,00 €<br />

Saldo +4.500,00 €<br />

- Bestandsvortrag / Rücklagenentnahme 0,00 €<br />

§ 2 - Kreditermächtigung<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsförderangsmaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.<br />

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen<br />

Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen wird auf 0,00 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 4 - Liquiditätskredite<br />

Der Höchstbetrag bis zu dem im Haushaltsjahr <strong>2014</strong> Liquiditätskredite<br />

zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen<br />

werden dürfen, wird auf 200.000,00 € festgesetzt<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2014</strong> wie folgt festgesetzt:<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 400 v. H.<br />

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 400 v. H.<br />

Everode, den 4. November 2013<br />

gez. Woyciechowski, Bürgermeister<br />

gez. Wecke, Gemeindedirektor<br />

(Dienstsiegel)<br />

2. Verkündung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong> wird hiermit<br />

verkündet. Die nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung<br />

ist durch den Landkreis Hildesheim am 20.11.2013 unter Az.: (910)<br />

14/10 erteilt worden.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom<br />

28.11.2013 bis 6.12.2013 zur Einsichtnahme während der Dienststunden<br />

im Rathaus der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine), Am Schillerplatz 4,<br />

Zimmer-Nr. 17, 31084 <strong>Freden</strong> (Leine) öffentlich aus.<br />

<strong>Freden</strong> (Leine), den 26.11.2013<br />

Gemeinde Everode<br />

gez. Wecke, Der Gemeindedirektor<br />

A 18<br />

Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche:<br />

Der Rat der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine) hat in seiner Sitzung am<br />

03.12.2013 beschlossen, die nachfolgend aufgeführten Flurstücke<br />

Gemarkung <strong>Freden</strong> (Leine)<br />

Flur 20 Flurstück 78/21 zur Größe von 226 qm<br />

Flur 22 Flurstück 253/33 zur Größe von 609 qm<br />

Flur 22 Flurstück 253/34 zur Größe von 266 qm<br />

als Parkplatzfl äche, für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 Niedersächsisches<br />

Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds.<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt S. 359), ), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 28.10.2009 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 372) zu widmen.<br />

Die genannten Flurstücke erhalten den Status einer Gemeindestraße.<br />

Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine). Beschränkungen<br />

auf bestimmte Nutzungsarten oder Benutzerkreise werden<br />

nicht festgelegt.<br />

Die Widmung wird mit dem Tage nach der Bekanntmachung wirksam.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Hannover,<br />

Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zu erheben.<br />

<strong>Freden</strong> (Leine), den 16.01.<strong>2014</strong><br />

Der <strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Hebner<br />

B19<br />

B) Rechtsvorschriften,<br />

Verwaltungsvorschriften,<br />

Veröffentlichungen anderer<br />

Dienststellen<br />

Zweckvereinbarung<br />

der Städte, <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden Alfeld<br />

(Leine), Delligsen, Duingen, Elze, <strong>Freden</strong> (Leine),<br />

Gronau (Leine), Lamspringe und Sibbesse<br />

gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über<br />

die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)<br />

Die Städte, <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden Alfeld (Leine), Delligsen,<br />

Duingen, Elze, <strong>Freden</strong> (Leine), Gronau (Leine) Lamspringe und Sibbesse<br />

haben sich durch Zweckvereinbarung vom 28.03.2008 darauf verständigt,<br />

für die von ihnen gebildete Region Leinebergland ein Regionalmanagement<br />

einzurichten. Orientiert an der gegenwärtigen Förderperiode<br />

des Programms „PROFIL - Programm zur Förderung im ländlichen Raum<br />

Niedersachsen und Bremen 2007 bis 2013“ endet diese Zweckvereinbarung<br />

am 31.12.2013.<br />

Das „Regionale Entwicklungskonzept“ der Region Leinebergland befindet<br />

sich in der Fortschreibung für die Anschlussförderperiode <strong>2014</strong> - 2020.<br />

Wann eine Entscheidung über ihre Aufnahme in das neue Förderprogramm<br />

getroffen wird, ist ungewiss. Das Regionalmanagement soll deshalb<br />

für eine Interimszeit von zunächst einem Jahr beibehalten werden.<br />

Die Laufzeit der Zweckvereinbarung vom 28.03.2008 wird dementsprechend<br />

bis zum 31.12.<strong>2014</strong> verlängert.<br />

Alfeld (Leine), 11.11.2013<br />

gez. Unterschrift (Stadt Alfeld (Leine)<br />

gez. Unterschrift, Flecken Delligsen<br />

gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Duingen<br />

gez. Unterschrift, Stadt Elze<br />

gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine)<br />

gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Gronau (Leine)<br />

gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Lamspringe<br />

gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Sibbesse<br />

§ 5 NKomZG<br />

Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) Landesrecht Niedersachsen<br />

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG)<br />

Normgeber: Niedersachsen<br />

Amtliche Abkürzung: NKomZG<br />

Referenz: 20300<br />

Abschnitt: Dritter Teil - Zweckvereinbarung<br />

§ 5 - NKomZG - Inhalt und Zustandekommen<br />

der Zweckvereinbarung<br />

(1) 1 Kommunen können durch öffentlich-rechtliche Vertragvereinbaren,<br />

dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen<br />

beteiligten Kommunen übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung).<br />

2 Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt,<br />

eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine<br />

Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt,<br />

von einer Kommune übernehmen oder für diese durchführen.<br />

(2) 1 Neben Kommunen können<br />

1. über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts,<br />

2. natürliche Personen oder<br />

3. juristische Personen des Privatrechts<br />

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften<br />

nicht entgegenstehen und wenn die Kommunen, wenn sie die Aufgabe<br />

selbst erfüllten, solche Personen beteiligen dürften. 2 Durch Zweckvereinbarung<br />

dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts<br />

übertragen werden.<br />

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen<br />

werden.

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