Rot-weiße Ballnacht 2014 - Samtgemeinde Freden
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<strong>Freden</strong> - 7 -<br />
Nr. 01/<strong>2014</strong><br />
A17<br />
Haushaltssatzung der Gemeinde Everode<br />
für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong><br />
Aufgrund der §§ 112 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung vom 17.12.2010, Niedersächsisches GVBl.<br />
Seite 576, hat der Rat der Gemeinde Everode in der Sitzung am 4. November<br />
2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong> wird<br />
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
1.1 der ordentlichen Erträge auf 314.000,00 €<br />
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 313.400,00 €<br />
Saldo +600,00 €<br />
1.3 die außerordentlichen Erträge auf 200,00 €<br />
1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 400,00 €<br />
Saldo -200,00 €<br />
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 297.100,00 €<br />
2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 292.600,00 €<br />
Saldo +4.500,00 €<br />
2.1 Einzahlungen für Investitionen 0,00 €<br />
2.2 Auszahlungen für Investitionen 0,00 €<br />
Saldo 0,00 €<br />
2.1 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />
2.2 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />
Saldo 0,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Nachrichtlich: Gesamtbetrag<br />
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 297.100, 00 €<br />
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 292.600,00 €<br />
Saldo +4.500,00 €<br />
- Bestandsvortrag / Rücklagenentnahme 0,00 €<br />
§ 2 - Kreditermächtigung<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsförderangsmaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.<br />
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen<br />
Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen wird auf 0,00 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 4 - Liquiditätskredite<br />
Der Höchstbetrag bis zu dem im Haushaltsjahr <strong>2014</strong> Liquiditätskredite<br />
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen<br />
werden dürfen, wird auf 200.000,00 € festgesetzt<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2014</strong> wie folgt festgesetzt:<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 400 v. H.<br />
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 400 v. H.<br />
Everode, den 4. November 2013<br />
gez. Woyciechowski, Bürgermeister<br />
gez. Wecke, Gemeindedirektor<br />
(Dienstsiegel)<br />
2. Verkündung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2014</strong> wird hiermit<br />
verkündet. Die nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung<br />
ist durch den Landkreis Hildesheim am 20.11.2013 unter Az.: (910)<br />
14/10 erteilt worden.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom<br />
28.11.2013 bis 6.12.2013 zur Einsichtnahme während der Dienststunden<br />
im Rathaus der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine), Am Schillerplatz 4,<br />
Zimmer-Nr. 17, 31084 <strong>Freden</strong> (Leine) öffentlich aus.<br />
<strong>Freden</strong> (Leine), den 26.11.2013<br />
Gemeinde Everode<br />
gez. Wecke, Der Gemeindedirektor<br />
A 18<br />
Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche:<br />
Der Rat der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine) hat in seiner Sitzung am<br />
03.12.2013 beschlossen, die nachfolgend aufgeführten Flurstücke<br />
Gemarkung <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Flur 20 Flurstück 78/21 zur Größe von 226 qm<br />
Flur 22 Flurstück 253/33 zur Größe von 609 qm<br />
Flur 22 Flurstück 253/34 zur Größe von 266 qm<br />
als Parkplatzfl äche, für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 Niedersächsisches<br />
Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds.<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 359), ), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 28.10.2009 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 372) zu widmen.<br />
Die genannten Flurstücke erhalten den Status einer Gemeindestraße.<br />
Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine). Beschränkungen<br />
auf bestimmte Nutzungsarten oder Benutzerkreise werden<br />
nicht festgelegt.<br />
Die Widmung wird mit dem Tage nach der Bekanntmachung wirksam.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Hannover,<br />
Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zu erheben.<br />
<strong>Freden</strong> (Leine), den 16.01.<strong>2014</strong><br />
Der <strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Hebner<br />
B19<br />
B) Rechtsvorschriften,<br />
Verwaltungsvorschriften,<br />
Veröffentlichungen anderer<br />
Dienststellen<br />
Zweckvereinbarung<br />
der Städte, <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden Alfeld<br />
(Leine), Delligsen, Duingen, Elze, <strong>Freden</strong> (Leine),<br />
Gronau (Leine), Lamspringe und Sibbesse<br />
gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über<br />
die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)<br />
Die Städte, <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden Alfeld (Leine), Delligsen,<br />
Duingen, Elze, <strong>Freden</strong> (Leine), Gronau (Leine) Lamspringe und Sibbesse<br />
haben sich durch Zweckvereinbarung vom 28.03.2008 darauf verständigt,<br />
für die von ihnen gebildete Region Leinebergland ein Regionalmanagement<br />
einzurichten. Orientiert an der gegenwärtigen Förderperiode<br />
des Programms „PROFIL - Programm zur Förderung im ländlichen Raum<br />
Niedersachsen und Bremen 2007 bis 2013“ endet diese Zweckvereinbarung<br />
am 31.12.2013.<br />
Das „Regionale Entwicklungskonzept“ der Region Leinebergland befindet<br />
sich in der Fortschreibung für die Anschlussförderperiode <strong>2014</strong> - 2020.<br />
Wann eine Entscheidung über ihre Aufnahme in das neue Förderprogramm<br />
getroffen wird, ist ungewiss. Das Regionalmanagement soll deshalb<br />
für eine Interimszeit von zunächst einem Jahr beibehalten werden.<br />
Die Laufzeit der Zweckvereinbarung vom 28.03.2008 wird dementsprechend<br />
bis zum 31.12.<strong>2014</strong> verlängert.<br />
Alfeld (Leine), 11.11.2013<br />
gez. Unterschrift (Stadt Alfeld (Leine)<br />
gez. Unterschrift, Flecken Delligsen<br />
gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Duingen<br />
gez. Unterschrift, Stadt Elze<br />
gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Gronau (Leine)<br />
gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Lamspringe<br />
gez. Unterschrift, <strong>Samtgemeinde</strong> Sibbesse<br />
§ 5 NKomZG<br />
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) Landesrecht Niedersachsen<br />
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG)<br />
Normgeber: Niedersachsen<br />
Amtliche Abkürzung: NKomZG<br />
Referenz: 20300<br />
Abschnitt: Dritter Teil - Zweckvereinbarung<br />
§ 5 - NKomZG - Inhalt und Zustandekommen<br />
der Zweckvereinbarung<br />
(1) 1 Kommunen können durch öffentlich-rechtliche Vertragvereinbaren,<br />
dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen<br />
beteiligten Kommunen übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung).<br />
2 Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt,<br />
eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine<br />
Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt,<br />
von einer Kommune übernehmen oder für diese durchführen.<br />
(2) 1 Neben Kommunen können<br />
1. über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts,<br />
2. natürliche Personen oder<br />
3. juristische Personen des Privatrechts<br />
an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften<br />
nicht entgegenstehen und wenn die Kommunen, wenn sie die Aufgabe<br />
selbst erfüllten, solche Personen beteiligen dürften. 2 Durch Zweckvereinbarung<br />
dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts<br />
übertragen werden.<br />
(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen<br />
werden.