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(VI-3-7) Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen

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Vorschriften <strong>VI</strong> Ergänzende Vorschriften <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong><br />

Teil 3 Maschinenanlagen<br />

Kapitel 7 <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong><br />

Abschnitt 3<br />

<strong>Prüfung</strong>en<br />

C<br />

Leistungsprüfung<br />

C.1 Einer Leistungsprüfung <strong>und</strong> Endbesichtigung im Herstellerwerk unter Aufsicht eines GL-<br />

Besichtigers unterliegen <strong>die</strong> folgenden <strong>Pumpen</strong>:<br />

• Lenzpumpen/Lenzejektoren<br />

• Ballastpumpen<br />

• Seekühlwasserpumpen<br />

• Frischkühlwasserpumpen<br />

• Düsenkühlpumpen<br />

• Feuerlöschpumpen einschließlich <strong>Pumpen</strong> <strong>für</strong> festeingebaute Feuerlöschanlagen, z.B. Sprinklerpumpen<br />

• Notfeuerlöschpumpen einschl. Antrieb<br />

• <strong>Pumpen</strong> <strong>für</strong> Wassersprühanlagen <strong>für</strong> Kühlzwecke (Drencher <strong>Pumpen</strong>)<br />

• Kondensatpumpen<br />

• Kesselspeisewasserpumpen<br />

• Kesselwasserumwälzpumpen<br />

• Schmierölpumpen<br />

• Brennstoffförder- <strong>und</strong> Zubringerpumpen<br />

• Umwälzpumpen <strong>für</strong> Wärmeträgeröl<br />

• Solepumpen<br />

• Kältemittelumwälzpumpen<br />

• Ladepumpen<br />

• Hydraulikpumpen <strong>für</strong> Verstellpropelleranlagen<br />

Sonstige Hydraulikpumpen/-motoren siehe GL-Vorschriften <strong>für</strong> Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 14<br />

C.2 Bei der Leistungsprüfung sind <strong>die</strong> gemäß Liefervertrag vereinbarten folgenden Betriebsdaten<br />

nachzuweisen:<br />

Förderstrom 1 Q [m 3 /h]<br />

Förderhöhe H [m]<br />

Antriebsleistung P [kW]<br />

Drehzahl n [min -1 ]<br />

C.3 Die Leistungsprüfung ist in der Regel auf dem Prüfstand des <strong>Pumpen</strong>herstellers durchzuführen.<br />

Dabei ist in Anlehnung an anerkannte nationale oder internationale Normen <strong>und</strong> Regeln zu verfahren,<br />

wie:<br />

• DIN EN ISO 9906 – Kreiselpumpen – Hydraulische Abnahmeprüfung Klasse 2<br />

• VDMA 24 284 – <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> Verdrängerpumpen – Allgemeine Prüfregeln<br />

Falls im Liefervertrag eine Leistungsprüfung nach einer der genannten Normen oder einer vergleichbaren<br />

Regel festgelegt ist, hat der <strong>Pumpen</strong>hersteller während der Leistungsprüfung <strong>die</strong> betreffende Regel zur<br />

Einsichtnahme bereitzuhalten.<br />

C.4 Erfolgt <strong>die</strong> Leistungsprüfung nicht zusammen mit der zugehörigen Antriebsmaschine sondern<br />

mit einem Prüfstandsmotor, können sich Abweichungen <strong>von</strong> der Nenndrehzahl n N ergeben, <strong>die</strong> innerhalb<br />

bestimmter Grenzen zulässig sind. Bei <strong>Prüfung</strong>en <strong>von</strong> Kreiselpumpen ist der in ISO 9906 festgelegte<br />

Drehzahlbereich einzuhalten. Demgemäß darf <strong>die</strong> niedrigste Prüfdrehzahl n min = 0,5 n N <strong>und</strong> <strong>die</strong> höchste<br />

––––––––––––––<br />

1 Als Förderstrom gilt der <strong>von</strong> der Pumpe durch ihren Austrittsquerschnitt (Druckstutzen) geförderte nutzbare Volumenstrom.<br />

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–2

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