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(VI-3-7) Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen

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Vorschriften <strong>VI</strong> Ergänzende Vorschriften <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong><br />

Teil 3 Maschinenanlagen<br />

Kapitel 7 <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong><br />

Abschnitt 2 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong><br />

A Werkstoffe................................................................................................................... 2-1<br />

B Sicherung gegen unzulässigen Überdruck ................................................................. 2-2<br />

C Nennleistung der Antriebsmaschine ........................................................................... 2-2<br />

D Stutzen, Anschlüsse ................................................................................................... 2-3<br />

E Umwälzpumpen <strong>für</strong> Wärmeträgeröl ............................................................................ 2-3<br />

F Notfeuerlöschpumpen................................................................................................. 2-3<br />

A<br />

Werkstoffe<br />

A.1 Zugelassene Werkstoffe<br />

Die Werkstoffe der <strong>Pumpen</strong>bauteile müssen <strong>für</strong> den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.<br />

Sie sind unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen <strong>und</strong> der Art der Förderflüssigkeit festzulegen.<br />

Die Werkstoffvorschriften des GL sind zu beachten. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch <strong>für</strong> druckbeaufschlagte<br />

Bauteile, <strong>die</strong> an der Pumpe angebaut sind.<br />

Bei Förderflüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur <strong>von</strong> t zul ≤ –10 °C sind <strong>die</strong> besonderen Anforderungen<br />

gemäß GL-Vorschriften <strong>für</strong> Stahl- <strong>und</strong> Eisenwerkstoffe (II-1-2) zu beachten.<br />

Bei gefährlichen Chemikalien als Förderflüssigkeit ist <strong>die</strong> Eignung der verwendeten Werkstoffe dem GL<br />

nachzuweisen.<br />

A.2 Anforderungen an den Werkstoffhersteller<br />

Gehäuse <strong>für</strong> <strong>Pumpen</strong>, <strong>die</strong> in Rohrsystemen der Rohrklasse 1 I <strong>und</strong> II verwendet werden, sind <strong>von</strong> GL<br />

zugelassenen Herstellern zu fertigen. Für <strong>die</strong> Verwendung in Rohrklasse III ist eine Zulassung entsprechend<br />

anerkannter Normen ausreichend.<br />

A.3 Anwendungsgrenzen <strong>für</strong> Werkstoffe <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong>gehäusen<br />

A.3.1<br />

Gusseisen mit Lamellengraphit (mindestens EN-GJL-200)<br />

zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 200 °C<br />

zulässiger Betriebsdruck p e,zul ≤ 16 bar<br />

Einschränkungen bei:<br />

1. Kesselwasser p e,zul ≤ 10 bar<br />

2. flüssigen Brennstoffen t zul ≤ 60 °C<br />

Schmieröl, brennbaren Hydraulikflüssigkeiten p e,zul ≤ 7 bar<br />

Nicht zugelassen:<br />

1. <strong>für</strong> Gehäuse <strong>von</strong> Umwälzpumpen <strong>für</strong> Wärmeträgeröl<br />

2. <strong>für</strong> Gehäuse <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong> zur Förderung <strong>von</strong> gefährlichen Chemikalien<br />

A.3.2 Gusseisen mit Kugelgraphit (Bruchdehnung A 5 mindestens 12 %)<br />

zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 300 °C <strong>für</strong> Gusseisen mit Kugelgraphit in Normalgüte<br />

––––––––––––––<br />

1 siehe GL-Vorschriften <strong>für</strong> Stahl- <strong>und</strong> Eisenwerkstoffe (II-1-2), Abschnitt 11, Tabelle 11.1<br />

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–1

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