(VI-3-7) Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen
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Vorschriften <strong>VI</strong> Ergänzende Vorschriften <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong><br />
Teil 3 Maschinenanlagen<br />
Kapitel 7 <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong><br />
Abschnitt 2<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong><br />
zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 350 °C <strong>für</strong> Gusseisen mit Kugelgraphit in Sondergüte gemäß den GL-<br />
Vorschriften <strong>für</strong> Stahl- <strong>und</strong> Eisenwerkstoffe (II-1-2), Abschnitt 5, <strong>für</strong> Gehäuse <strong>von</strong> Umwälzpumpen <strong>für</strong><br />
Wärmeträgeröl.<br />
A.3.3<br />
Stahl <strong>und</strong> Stahlguss <strong>für</strong> allgemeine Verwendungszwecke<br />
zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 300 °C<br />
A.3.4<br />
Kupfergusslegierungen<br />
zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 200 °C bei Kupfergusslegierungen<br />
zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 300 °C bei Kupfer-Nickellegierungen<br />
A.3.5<br />
Aluminiumgusslegierungen<br />
zulässige Betriebstemperatur t zul ≤ 200 °C mit Zustimmung des GL im Einzelfall<br />
A.3.6 Kunststoffe<br />
Die Verwendung <strong>von</strong> Kunststoffen bedarf der Zustimmung des GL im Einzelfall.<br />
A.4 Ausbesserung <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong>gehäusen<br />
Die Ausbesserung <strong>von</strong> Gussfehlern an <strong>Pumpen</strong>gehäusen darf nur nach anerkannten Verfahren vorgenommen<br />
werden. Der GL-Besichtiger ist vor der Ausbesserung zu unterrichten.<br />
B<br />
Sicherung gegen unzulässigen Überdruck<br />
B.1 Kreiselpumpen müssen so ausgelegt sein, dass sie auch bei geschlossener Druckleitung<br />
kurzzeitig ohne Schädigung betrieben werden können.<br />
B.2 Verdrängerpumpen müssen durch nicht absperrbare Überdruckventile gegen unzulässige<br />
Drucksteigerung im <strong>Pumpen</strong>gehäuse geschützt sein.<br />
B.3 <strong>Pumpen</strong>, <strong>die</strong> nicht eindeutig einer der beiden Bauarten zuzuordnen sind, müssen entweder<br />
der Anforderung B.1 oder B.2 genügen.<br />
C<br />
Nennleistung der Antriebsmaschine<br />
C.1 Allgemeine Anforderungen<br />
Die Nennleistung der Antriebsmaschine ist so festzulegen, dass ein zuverlässiger Betrieb der Pumpe<br />
unter allen vorkommenden Betriebsbedingungen sichergestellt ist. Sie ist auf <strong>die</strong> Betriebsweise <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />
Kennlinie der Pumpe sowie auf <strong>die</strong> Eigenschaften der Förderflüssigkeit abzustimmen.<br />
C.2 Antriebe <strong>von</strong> Kreiselpumpen<br />
Die folgenden Richtwerte gelten <strong>für</strong> Kreiselpumpen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> geschlossene Rohrleitungssysteme vorgesehen<br />
sind, wie z.B. Frischkühlwassersysteme, Solesysteme, Wärmeträgersysteme <strong>und</strong> können in der Regel<br />
als ausreichend betrachtet werden:<br />
Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–2