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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen<br />

Union die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.<br />

Art. 20<br />

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht<br />

geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn <strong>des</strong> Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nachgewiesen<br />

ist.<br />

(2) 1 Die zur Begründung <strong>des</strong> Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2 Soweit erforderlich,<br />

sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die<br />

das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter<br />

Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3 Art. 69 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige<br />

Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.<br />

(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt,<br />

die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.<br />

3 Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; Art. 77 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.<br />

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat<br />

<strong>Bayern</strong>.<br />

(1) 1 Bauprodukte,<br />

Art. 21<br />

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen<br />

dient, oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen an Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der<br />

maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit dem <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong><br />

in der Bauregelliste A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach Art. 27 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn<br />

<strong>des</strong> Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nachgewiesen ist. 2 Art. 20 Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend.<br />

Art. 22<br />

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten<br />

im Einzelfall<br />

(1) 1 Mit Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Staatsministerium</strong>s <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> dürfen im Einzelfall<br />

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften<br />

zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden<br />

dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und<br />

2. nicht geregelte Bauprodukte

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