BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
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Art. 65<br />
Verfahren bei Abbruch und<br />
Beseitigung baulicher Anlagen<br />
(1) 1 Die Absicht, eine bauliche Anlage vollständig abzubrechen oder zu beseitigen, ist der Bauaufsichtsbehörde<br />
anzuzeigen. 2 Gleichzeitig mit der Anzeige benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer<br />
der benachbarten Grundstücke von seiner Absicht; Art. 71 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 3 gelten entsprechend.<br />
3 Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn binnen einer Woche den Eingang der<br />
Anzeige. 4 Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten<br />
Eingangstermin begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht bereits zuvor mitgeteilt hat,<br />
daß sie den Abbruch oder die Beseitigung nicht untersagen wird; dies gilt nicht, wenn eine anderweitige<br />
behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde<br />
den Abbruch oder die Beseitigung untersagt. 5 Art. 67 Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2, Art.<br />
68, 72 Abs. 7, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 und 83 gelten entsprechend; die Zuständigkeit der Regierung<br />
nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
(2) 1 Außer für Sonderbauten gelten Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 bis 4 entsprechend mit<br />
der Maßgabe, daß sich die Erklärung der Gemeinde nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c auf die<br />
Durchführung <strong>des</strong> Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 richtet. 2 Soll ein Gebäude abgebrochen werden,<br />
das an ein anderes Gebäude angebaut ist und <strong>des</strong>sen Abbruch <strong>des</strong>halb oder aus anderen<br />
Gründen die Standsicherheit eines anderen Gebäu<strong>des</strong> beeinflussen kann, darf mit dem Abbruch erst<br />
begonnen werden, wenn die Standsicherheit <strong>des</strong> anderen Gebäu<strong>des</strong> im Sinn <strong>des</strong> Art. 69 Abs. 4 bescheinigt<br />
ist.<br />
(3) Keiner Anzeige bedürfen der Abbruch oder die Beseitigung von<br />
1. Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m³,<br />
2. landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden mit einer<br />
Grundfläche bis zu 200 m²,<br />
3. Gewächshäusern,<br />
4. Feuerstätten,<br />
5. ortsfesten Behältern,<br />
6. Dungstätten, Fahrsilos, Schnitzelgruben und ähnlichen Anlagen,<br />
7. luftgetragenen Überdachungen,<br />
8. Regalen,<br />
9. Mauern und Einfriedungen,<br />
10. Schwimmbecken,<br />
11. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätzen, Zeltlagerplätzen, Campingplätzen und<br />
Lagerplätzen für Wohnwagen,<br />
12. Masten, Unterstützungen und Antennen,<br />
13. Wasserversorgungsanlagen und Brunnen,<br />
14. Sprungschanzen und Sprungtürmen,<br />
15. Landungsstegen,<br />
16. Fahrgastunterständen,<br />
17. Werbeanlagen,<br />
18. nach Art. 86 Abs. 1 Satz 3 zustimmungsfreien Vorhaben,<br />
19. baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, deren Errichtung und Änderung genehmigungsfrei<br />
ist, soweit die Genehmigungsfreiheit nicht auf Art. 64 beruht.<br />
Art. 66<br />
Planungsrechtliche Genehmigung<br />
Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 10 nur die<br />
Übereinstimmung <strong>des</strong> Vorhabens mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit<br />
der baulichen Anlagen und mit den Regelungen einer städtebaulichen Satzung sowie mit den örtli-