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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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Art. 37<br />

Notwendige Flure<br />

(1) 1 Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen<br />

notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. 2 Als notwendige Flure gelten nicht<br />

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten von vergleichbarer Größe,<br />

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren<br />

Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m² beträgt.<br />

(2) 1 Die nutzbare Breite notwendiger Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.<br />

2 Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare, selbstschließende und dichte Türen<br />

zu unterteilen. 3 Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig.<br />

(3) 1 Die Wände notwendiger Flure sind min<strong>des</strong>tens feuerhemmend, in Gebäuden mit mehr als fünf<br />

Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen; Abweichungen, insbesondere für Türen und lichtdurchlässige<br />

Flächen, sind zulässig, wenn Belange <strong>des</strong> Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind.<br />

2 Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus min<strong>des</strong>tens schwerentflammbaren Baustoffen<br />

bestehen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit<br />

sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können.<br />

Art. 38<br />

Fenster, Türen und Kellerlichtschächte<br />

(1) 1 Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen ausreichend<br />

wärmedämmend sein. 2 Das gilt nicht für Fenster und Türen solcher Arbeitsräume, für die ein<br />

Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. 3 Schallschutzmaßnahmen sind nur vorzusehen, wenn<br />

Lage und Nutzung der Aufenthaltsräume dies erfordern.<br />

(2) 1 Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2 An Glastüren und großen<br />

Glasflächen sind Schutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit<br />

erforderlich ist.<br />

(3) 1 Fenster, die zur Rettung von Menschen dienen, müssen im Lichten in einer Richtung min<strong>des</strong>tens<br />

0,60 m, in der anderen Richtung min<strong>des</strong>tens 1 m groß und von innen zu öffnen sein. 2 Die Unterseite<br />

der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,10 m über dem Fußboden liegen.<br />

(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig, es<br />

sei denn, daß Bedenken wegen <strong>des</strong> Brandschutzes nicht bestehen.<br />

Abschnitt V<br />

Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen<br />

und andere Anlagen<br />

Art. 39<br />

Aufzüge<br />

(1) 1 Aufzüge im <strong>Innern</strong> von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.<br />

2 In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3 In Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen<br />

dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände <strong>des</strong> Treppenraums<br />

liegen; sie müssen sicher umkleidet sein, ausgenommen Treppenaufzüge für Behinderte in<br />

Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.<br />

(2) 1 Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. 2 Er muß zu lüften und mit<br />

Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein.<br />

(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Fahrschachtwänden sind so herzustellen,<br />

daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

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