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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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Achter Teil<br />

Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch<br />

Art. 93 [1]<br />

Frist zur Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude<br />

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2008<br />

nicht anzuwenden.<br />

[1]<br />

Art. 93 tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2008 außer Kraft<br />

(1) bis (3) (gegenstandslos)<br />

Neunter Teil<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

Art. 94<br />

Aufhebung bestehender Vorschriften<br />

(4) 1 Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und über Grenz- und Gebäudeabstände<br />

in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den verfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>baugesetzes aufgestellt wurde, gelten als örtliche Bauvorschriften im<br />

Sinn <strong>des</strong> Art. 91 Abs. 3 . 2 Auf sie ist Art. 91 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.<br />

Art. 95<br />

Inkrafttreten *)<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. 2 Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß<br />

von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits am 1. August 1962<br />

in Kraft.<br />

*)<br />

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. August<br />

1962 (GVBl S. 179, ber. S. 250). Der Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt<br />

sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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