BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
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Achter Teil<br />
Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch<br />
Art. 93 [1]<br />
Frist zur Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude<br />
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2008<br />
nicht anzuwenden.<br />
[1]<br />
Art. 93 tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2008 außer Kraft<br />
(1) bis (3) (gegenstandslos)<br />
Neunter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
Art. 94<br />
Aufhebung bestehender Vorschriften<br />
(4) 1 Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und über Grenz- und Gebäudeabstände<br />
in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den verfahrensrechtlichen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>baugesetzes aufgestellt wurde, gelten als örtliche Bauvorschriften im<br />
Sinn <strong>des</strong> Art. 91 Abs. 3 . 2 Auf sie ist Art. 91 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.<br />
Art. 95<br />
Inkrafttreten *)<br />
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. 2 Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß<br />
von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits am 1. August 1962<br />
in Kraft.<br />
*)<br />
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. August<br />
1962 (GVBl S. 179, ber. S. 250). Der Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt<br />
sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.