BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
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von diesen Vorschriften sind Ställe mit Spaltenböden und ähnlichen Anlagen zulässig, wenn Leben<br />
oder Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden.<br />
Vierter Teil<br />
Die am Bau Beteiligten<br />
Art. 55<br />
Grundsatz<br />
Wird eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder abgebrochen, so sind, je innerhalb ihres Wirkungskreises,<br />
der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden.<br />
Art. 56<br />
Bauherr<br />
(1) 1 Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder<br />
vorbereiten oder ausführen läßt. 2 Der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen<br />
Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser (Art. 57) und geeignete Unternehmer (Art.<br />
58) zu bestellen. 3 Ihm obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen<br />
Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser<br />
übertragen.<br />
(2) Die Verpflichtung <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2 gilt entsprechend für genehmigungsfreie Vorhaben, soweit<br />
die Genehmigungsfreiheit auf Art. 64 beruht oder soweit Schwierigkeit und Umfang <strong>des</strong> Vorhabens<br />
es erfordern.<br />
(3) 1 Führt der Bauherr Bauarbeiten für den eigenen Bedarf selbst oder mit nachbarschaftlicher Hilfe<br />
aus, so braucht er keine Unternehmer zu bestellen, wenn die Ausführung dieser Arbeiten mit der<br />
nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfolgt. 2 Anzeigepflichtige Abbrucharbeiten dürfen<br />
nicht auf solche Weise ausgeführt werden. 3 Art. 57 bleibt unberührt.<br />
(4) Für genehmigungspflichtige bauliche Anlagen geringeren Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser bestellt wird.<br />
(5) 1 Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung<br />
nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen,<br />
daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen<br />
werden. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen bis geeignete Beauftragte<br />
oder Sachverständige bestellt sind.<br />
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr die Unternehmer für bestimmte Arbeiten benannt<br />
werden.<br />
(7) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr das der Bauaufsichtsbehörde<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
Art. 57<br />
Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Entwurfsverfassers und<br />
der Ersteller bautechnischer Nachweise<br />
(1) 1 Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Bauvorhabens geeignet sein. 2 Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich.<br />
3 Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen<br />
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und den genehmigten<br />
Bauvorlagen, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den als Technische Baubestimmungen eingeführten<br />
technischen Regeln entsprechen.