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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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(2) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich<br />

von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden,<br />

wie<br />

1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,<br />

2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,<br />

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle<br />

Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden.<br />

(3) Bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde<br />

verlangen, daß ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und<br />

dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

(4) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit<br />

einer lichten Durchgangsbreite von min<strong>des</strong>tens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2 Vor Türen muss<br />

eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3 Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt<br />

sein; sie müssen min<strong>des</strong>tens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf<br />

haben. 4 Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Po<strong>des</strong>t, alle 6 m ein Zwischenpo<strong>des</strong>t anzuordnen.<br />

5 Die Po<strong>des</strong>te müssen eine Länge von min<strong>des</strong>tens 1,50 m haben. 6 Treppen müssen an beiden<br />

Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie<br />

über die letzte Stufe zu führen sind. 7 Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8 Flure müssen min<strong>des</strong>tens<br />

1,50 m breit sein. 9 Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und<br />

erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 10 Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs<br />

Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen<br />

(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />

ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung<br />

oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.<br />

Art. 52<br />

Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge<br />

(1) 1 Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />

2 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen<br />

dienen.<br />

(2) 1 Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr<br />

zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit<br />

herzustellen. 2 Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen<br />

und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.<br />

(3) 1 Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und<br />

Größe herzustellen, daß die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge<br />

aufnehmen können. 2 Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum<br />

auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 53 erheblich erschwert<br />

oder verhindert würde.<br />

(4) 1 Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. 2 Die Herstellung ist auf<br />

einem geeigneten Grundstück in <strong>des</strong>sen Nähe zulässig, wenn <strong>des</strong>sen Benutzung für diesen Zweck<br />

gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.<br />

(5) 1 Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend der<br />

Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz<br />

genügen. 2 Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen auf unschädliche Weise beseitigt werden.<br />

3 Garagen und ihre Nebenanlagen müssen lüftbar sein.<br />

(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die<br />

Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten, das Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch

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