BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich<br />
von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden,<br />
wie<br />
1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,<br />
2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,<br />
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle<br />
Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden.<br />
(3) Bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde<br />
verlangen, daß ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und<br />
dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.<br />
(4) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit<br />
einer lichten Durchgangsbreite von min<strong>des</strong>tens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2 Vor Türen muss<br />
eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3 Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt<br />
sein; sie müssen min<strong>des</strong>tens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf<br />
haben. 4 Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Po<strong>des</strong>t, alle 6 m ein Zwischenpo<strong>des</strong>t anzuordnen.<br />
5 Die Po<strong>des</strong>te müssen eine Länge von min<strong>des</strong>tens 1,50 m haben. 6 Treppen müssen an beiden<br />
Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie<br />
über die letzte Stufe zu führen sind. 7 Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8 Flure müssen min<strong>des</strong>tens<br />
1,50 m breit sein. 9 Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und<br />
erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 10 Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs<br />
Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen<br />
(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />
ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung<br />
oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.<br />
Art. 52<br />
Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge<br />
(1) 1 Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />
2 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen<br />
dienen.<br />
(2) 1 Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr<br />
zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit<br />
herzustellen. 2 Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen<br />
und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.<br />
(3) 1 Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und<br />
Größe herzustellen, daß die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge<br />
aufnehmen können. 2 Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum<br />
auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 53 erheblich erschwert<br />
oder verhindert würde.<br />
(4) 1 Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. 2 Die Herstellung ist auf<br />
einem geeigneten Grundstück in <strong>des</strong>sen Nähe zulässig, wenn <strong>des</strong>sen Benutzung für diesen Zweck<br />
gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.<br />
(5) 1 Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend der<br />
Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz<br />
genügen. 2 Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen auf unschädliche Weise beseitigt werden.<br />
3 Garagen und ihre Nebenanlagen müssen lüftbar sein.<br />
(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die<br />
Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten, das Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch