BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6. entgegen Art. 24 Abs. 5 auf Bauprodukten, ihren Beipackzetteln oder ihrer Verpackung oder ihrem<br />
Lieferschein oder auf eine Anlage zum Lieferschein in unbefugter oder irreführender Weise<br />
das Ü-Zeichen anbringt,<br />
7. die Fertigstellung <strong>des</strong> Rohbaus oder die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung genehmigungspflichtiger<br />
baulicher Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (Art. 78 Abs. 3 Satz 1) oder entgegen<br />
einem Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Beginn oder Beendigung bestimmter Bauarbeiten<br />
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (Art. 78 Abs. 5) oder die Bauausführung abweichend von<br />
Bescheinigungen im Sinn <strong>des</strong> Art. 69 Abs. 4 und <strong>des</strong> Art. 78 Abs. 2 fortsetzt oder eine bauliche<br />
Anlage vorzeitig benutzt (Art. 79 Abs. 3),<br />
8. als Entwurfsverfasser es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />
Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen, den<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen<br />
Regeln entsprechen (Art. 57 Abs. 1 Satz 3),<br />
9. als Unternehmer es unterläßt, für die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten entsprechend<br />
den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln und den genehmigten<br />
Bauvorlagen zu sorgen oder Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte<br />
und Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten, oder wer als Unternehmer Arbeiten ausführt<br />
oder ausführen läßt, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der<br />
Baustelle vorliegen (Art. 58 Abs. 1),<br />
10. eine bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz dafür erforderliche Gestattung oder abweichend<br />
davon errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert, einer mit der Genehmigung verbundenen<br />
Auflage nicht nachkommt oder den Beginn der Bauausführung und der Wiederaufnahme<br />
unterbrochener Bauarbeiten (Art. 72 Abs. 7) nicht rechtzeitig mitteilt,<br />
11. ohne die nach diesem Gesetz dafür erforderliche Anzeige, vor Ablauf der Frist <strong>des</strong> Art. 65 Abs. 1<br />
Satz 4 oder entgegen einer Anordnung der Bauaufsichtsbehörde eine bauliche Anlage abbricht<br />
oder beseitigt,<br />
12. ein Gebäude im Sinn <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 1 einschließlich seiner Nebengebäude und Nebenanlagen<br />
vor Ablauf der Frist <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 2 Satz 1 errichtet, ändert oder in seiner Nutzung ändert,<br />
13. eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, bevor der dafür erforderliche Standsicherheitsnachweis<br />
und die Bescheinigungen <strong>des</strong> Bezirkskaminkehrermeisters im Sinn <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 5 und<br />
Art. 73 Abs. 2 erstellt sind oder die erforderlichen Sachverständigenbescheinigungen im Sinn <strong>des</strong><br />
Art. 69 Abs. 4 vorliegen,<br />
14. einer vollziehbaren Anordnung zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit<br />
nicht nachkommt,<br />
15. als Bauherr oder Unternehmer Bauarbeiten fortsetzt, obwohl die Bauaufsichtsbehörde deren Einstellung<br />
durch vollziehbare Anordnung angeordnet hat (Art. 81 Abs. 1),<br />
16. als Verfügungsberechtigter fliegende Bauten entgegen Art. 85 Abs. 5 Satz 1 vor der Anzeige o-<br />
der entgegen Art. 85 Abs. 5 Satz 2 ohne Gebrauchsabnahme oder Abnahme durch Sachverständige<br />
in Betrieb nimmt,<br />
17. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift für<br />
einen bestimmten Tatbestand zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder die örtliche<br />
Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) [1] Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt<br />
nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.<br />
(3) 1 Die Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder zu ihrer Begehung<br />
gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände kann angeordnet werden. 2 Es können<br />
auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht.<br />
[1]<br />
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2002<br />
[1]<br />
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2002