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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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6. entgegen Art. 24 Abs. 5 auf Bauprodukten, ihren Beipackzetteln oder ihrer Verpackung oder ihrem<br />

Lieferschein oder auf eine Anlage zum Lieferschein in unbefugter oder irreführender Weise<br />

das Ü-Zeichen anbringt,<br />

7. die Fertigstellung <strong>des</strong> Rohbaus oder die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung genehmigungspflichtiger<br />

baulicher Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (Art. 78 Abs. 3 Satz 1) oder entgegen<br />

einem Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Beginn oder Beendigung bestimmter Bauarbeiten<br />

nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (Art. 78 Abs. 5) oder die Bauausführung abweichend von<br />

Bescheinigungen im Sinn <strong>des</strong> Art. 69 Abs. 4 und <strong>des</strong> Art. 78 Abs. 2 fortsetzt oder eine bauliche<br />

Anlage vorzeitig benutzt (Art. 79 Abs. 3),<br />

8. als Entwurfsverfasser es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />

Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen, den<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen<br />

Regeln entsprechen (Art. 57 Abs. 1 Satz 3),<br />

9. als Unternehmer es unterläßt, für die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten entsprechend<br />

den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln und den genehmigten<br />

Bauvorlagen zu sorgen oder Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte<br />

und Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten, oder wer als Unternehmer Arbeiten ausführt<br />

oder ausführen läßt, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der<br />

Baustelle vorliegen (Art. 58 Abs. 1),<br />

10. eine bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz dafür erforderliche Gestattung oder abweichend<br />

davon errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert, einer mit der Genehmigung verbundenen<br />

Auflage nicht nachkommt oder den Beginn der Bauausführung und der Wiederaufnahme<br />

unterbrochener Bauarbeiten (Art. 72 Abs. 7) nicht rechtzeitig mitteilt,<br />

11. ohne die nach diesem Gesetz dafür erforderliche Anzeige, vor Ablauf der Frist <strong>des</strong> Art. 65 Abs. 1<br />

Satz 4 oder entgegen einer Anordnung der Bauaufsichtsbehörde eine bauliche Anlage abbricht<br />

oder beseitigt,<br />

12. ein Gebäude im Sinn <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 1 einschließlich seiner Nebengebäude und Nebenanlagen<br />

vor Ablauf der Frist <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 2 Satz 1 errichtet, ändert oder in seiner Nutzung ändert,<br />

13. eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, bevor der dafür erforderliche Standsicherheitsnachweis<br />

und die Bescheinigungen <strong>des</strong> Bezirkskaminkehrermeisters im Sinn <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 5 und<br />

Art. 73 Abs. 2 erstellt sind oder die erforderlichen Sachverständigenbescheinigungen im Sinn <strong>des</strong><br />

Art. 69 Abs. 4 vorliegen,<br />

14. einer vollziehbaren Anordnung zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit<br />

nicht nachkommt,<br />

15. als Bauherr oder Unternehmer Bauarbeiten fortsetzt, obwohl die Bauaufsichtsbehörde deren Einstellung<br />

durch vollziehbare Anordnung angeordnet hat (Art. 81 Abs. 1),<br />

16. als Verfügungsberechtigter fliegende Bauten entgegen Art. 85 Abs. 5 Satz 1 vor der Anzeige o-<br />

der entgegen Art. 85 Abs. 5 Satz 2 ohne Gebrauchsabnahme oder Abnahme durch Sachverständige<br />

in Betrieb nimmt,<br />

17. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift für<br />

einen bestimmten Tatbestand zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder die örtliche<br />

Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) [1] Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt<br />

nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.<br />

(3) 1 Die Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder zu ihrer Begehung<br />

gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände kann angeordnet werden. 2 Es können<br />

auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht.<br />

[1]<br />

Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2002<br />

[1]<br />

Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2002

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