02.03.2014 Aufrufe

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 80<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter<br />

Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen Art. 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder<br />

beseitigen lassen.<br />

Art. 81<br />

Baueinstellung<br />

(1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen<br />

oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.<br />

2 Das gilt insbesondere, wenn<br />

1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder nach Art. 86 zustimmungspflichtigen Vorhabens<br />

entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> Art. 72 Abs. 5 bis 7 begonnen wurde,<br />

2. das Vorhaben entgegen Art. 79 Abs. 1 oder Abs. 2 oder über das nach Art. 76 erlaubte vorläufige<br />

Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde oder<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder<br />

4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.<br />

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz der Anordnung der Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln, überwachen und die an der Baustelle vorhandenen<br />

Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />

Art. 82<br />

Baubeseitigung<br />

1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen,<br />

wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2 Werden Anlagen<br />

im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt<br />

werden. 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Bauantrag gestellt wird.<br />

Art. 83<br />

Betreten der Grundstücke und der baulichen<br />

Anlagen<br />

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts<br />

Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />

zu betreten.<br />

Art. 84<br />

Bekanntgabe von Bauvorhaben<br />

1 Die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden dürfen Ort und Straße der Baustelle, Art und Größe<br />

<strong>des</strong> Bauvorhabens sowie Namen und Anschrift <strong>des</strong> Bauherrn und <strong>des</strong> Entwurfsverfassers nur veröffentlichen<br />

oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn der Betroffene der Veröffentlichung<br />

nicht widersprochen hat. 2 Der Betroffene ist bei der Bauantragstellung auf sein Widerspruchsrecht<br />

nach Satz 1 hinzuweisen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!