BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
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Art. 80<br />
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter<br />
Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen Art. 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder<br />
beseitigen lassen.<br />
Art. 81<br />
Baueinstellung<br />
(1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen<br />
oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.<br />
2 Das gilt insbesondere, wenn<br />
1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder nach Art. 86 zustimmungspflichtigen Vorhabens<br />
entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> Art. 72 Abs. 5 bis 7 begonnen wurde,<br />
2. das Vorhaben entgegen Art. 79 Abs. 1 oder Abs. 2 oder über das nach Art. 76 erlaubte vorläufige<br />
Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde oder<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder<br />
4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.<br />
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz der Anordnung der Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln, überwachen und die an der Baustelle vorhandenen<br />
Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />
Art. 82<br />
Baubeseitigung<br />
1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen,<br />
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2 Werden Anlagen<br />
im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt<br />
werden. 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Bauantrag gestellt wird.<br />
Art. 83<br />
Betreten der Grundstücke und der baulichen<br />
Anlagen<br />
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts<br />
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />
zu betreten.<br />
Art. 84<br />
Bekanntgabe von Bauvorhaben<br />
1 Die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden dürfen Ort und Straße der Baustelle, Art und Größe<br />
<strong>des</strong> Bauvorhabens sowie Namen und Anschrift <strong>des</strong> Bauherrn und <strong>des</strong> Entwurfsverfassers nur veröffentlichen<br />
oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn der Betroffene der Veröffentlichung<br />
nicht widersprochen hat. 2 Der Betroffene ist bei der Bauantragstellung auf sein Widerspruchsrecht<br />
nach Satz 1 hinzuweisen.