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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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3 Verbindungsstücke sowie Kamine und andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen<br />

sein. 4 Abgasanlagen von Gasfeuerstätten müssen gekennzeichnet sein.<br />

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gelten Absatz 1 Sätze<br />

1 und 2 sinngemäß.<br />

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase<br />

und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher<br />

Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.<br />

(4) Abgase von Feuerstätten sowie ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Verbindungsstücke<br />

und Kamine oder andere Abgasanlagen oder dichte Leitungen so ins Freie zu führen, daß Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(5) 1 Kamine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage herzustellen, daß die Feuerstätten<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 2 Für Einzelfeuerstätten, die<br />

zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage aufgestellt werden sollen, muß der Anschluß an einen<br />

eigenen Rauchkamin möglich sein, der nicht zugleich der zentralen Heizungsanlage dient.<br />

(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

Art. 42<br />

Nicht an Sammelkanalisationen<br />

angeschlossene Anwesen<br />

(1) Die einwandfreie Beseitigung <strong>des</strong> Abwassers einschließlich <strong>des</strong> Fäkalschlamms innerhalb und<br />

außerhalb <strong>des</strong> Grundstücks muß gesichert sein.<br />

(2) Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen, die<br />

früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet<br />

worden sind, dürfen in Gruben eingeleitet werden, wenn<br />

1. das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und<br />

2. die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung <strong>des</strong> geklärten Abwassers und <strong>des</strong> Fäkalschlamms<br />

gesichert ist.<br />

(3) 1 Für die Einleitung von Hausabwässern aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen in Biogasanlagen<br />

gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Die Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube ist<br />

nicht erforderlich, wenn durch den Betrieb der Biogasanlage eine gleichwertige Hygienisierung sichergestellt<br />

ist.<br />

Art. 43<br />

Abfallschächte<br />

(1) 1 Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von<br />

Aufenthaltsräumen anzulegen. 2 Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen<br />

Bauteilen bestehen. 3 Einrichtungen innerhalb <strong>des</strong> Schachts und <strong>des</strong> Sammelraums müssen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

(2) 1 Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu<br />

führen. 2 Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. 3 Abfallschächte sind so herzustellen,<br />

daß sie Abfälle sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Geruch und Staub nicht nach außen dringen und<br />

daß die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.<br />

(3) 1 Die Einfüllöffnungen sind so einzurichten, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige<br />

Abfälle nicht eingebracht werden können. 2 Am oberen Ende <strong>des</strong> Abfallschachts ist eine Reinigungsöffnung<br />

vorzusehen. 3 Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

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