BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3 Verbindungsstücke sowie Kamine und andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen<br />
sein. 4 Abgasanlagen von Gasfeuerstätten müssen gekennzeichnet sein.<br />
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gelten Absatz 1 Sätze<br />
1 und 2 sinngemäß.<br />
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase<br />
und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher<br />
Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.<br />
(4) Abgase von Feuerstätten sowie ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Verbindungsstücke<br />
und Kamine oder andere Abgasanlagen oder dichte Leitungen so ins Freie zu führen, daß Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(5) 1 Kamine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage herzustellen, daß die Feuerstätten<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 2 Für Einzelfeuerstätten, die<br />
zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage aufgestellt werden sollen, muß der Anschluß an einen<br />
eigenen Rauchkamin möglich sein, der nicht zugleich der zentralen Heizungsanlage dient.<br />
(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
Art. 42<br />
Nicht an Sammelkanalisationen<br />
angeschlossene Anwesen<br />
(1) Die einwandfreie Beseitigung <strong>des</strong> Abwassers einschließlich <strong>des</strong> Fäkalschlamms innerhalb und<br />
außerhalb <strong>des</strong> Grundstücks muß gesichert sein.<br />
(2) Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen, die<br />
früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet<br />
worden sind, dürfen in Gruben eingeleitet werden, wenn<br />
1. das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und<br />
2. die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung <strong>des</strong> geklärten Abwassers und <strong>des</strong> Fäkalschlamms<br />
gesichert ist.<br />
(3) 1 Für die Einleitung von Hausabwässern aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen in Biogasanlagen<br />
gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Die Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube ist<br />
nicht erforderlich, wenn durch den Betrieb der Biogasanlage eine gleichwertige Hygienisierung sichergestellt<br />
ist.<br />
Art. 43<br />
Abfallschächte<br />
(1) 1 Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von<br />
Aufenthaltsräumen anzulegen. 2 Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen<br />
Bauteilen bestehen. 3 Einrichtungen innerhalb <strong>des</strong> Schachts und <strong>des</strong> Sammelraums müssen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />
(2) 1 Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu<br />
führen. 2 Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. 3 Abfallschächte sind so herzustellen,<br />
daß sie Abfälle sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Geruch und Staub nicht nach außen dringen und<br />
daß die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.<br />
(3) 1 Die Einfüllöffnungen sind so einzurichten, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige<br />
Abfälle nicht eingebracht werden können. 2 Am oberen Ende <strong>des</strong> Abfallschachts ist eine Reinigungsöffnung<br />
vorzusehen. 3 Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.