BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
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dienen oder als solche gelten, insbesondere Wehranlagen und Dämme; ausgenommen sind Gebäude,<br />
Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze,<br />
2. Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) bedürfen,<br />
3. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung<br />
mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Beseitigung von<br />
Abwässern; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit einem umbauten Raum von mehr als<br />
100 m³, Gebäude und Überbrückungen,<br />
4. nichtöffentliche Eisenbahnen, nichtöffentliche Seilbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart,<br />
auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, im Sinn <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über die Rechtsverhältnisse der nichtbun<strong>des</strong>eigenen Eisenbahnen und Seilbahnen in <strong>Bayern</strong><br />
(BayESG),<br />
5. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht oder nach Eisenbahnrecht<br />
bedürfen,<br />
6. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen,<br />
7. Beschneiungsanlagen nach Art. 59a BayWG,<br />
8. Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,<br />
9. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,<br />
10. Friedhöfe, die einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (BestG) bedürfen.<br />
(2) 1 Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder Zustimmung<br />
einschließt oder die keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den<br />
Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse<br />
der Bauaufsichtsbehörde wahr. 2 Diese kann Sachverständige in entsprechender Anwendung <strong>des</strong><br />
Art. 69 Abs. 4 und der auf Grund <strong>des</strong> Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 erlassenen Rechtsverordnungen<br />
heranziehen; Art. 68 Abs. 7, Art. 69 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Art. 73 gelten<br />
entsprechend.<br />
Art. 88<br />
Grundrechtseinschränkung<br />
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 <strong>des</strong> Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der<br />
Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.<br />
Siebenter Teil<br />
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften<br />
Art. 89<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) [1] Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle dem Art. 12 zuwiderhandelt,<br />
2. als Verfügungsberechtigter die Rettungswege entgegen Art. 15 Abs. 3 Satz 3 nicht freihält,<br />
3. Bauprodukte abweichend von den nach Art. 19 Abs. 2 in der Bauregelliste A bekanntgemachten<br />
technischen Regeln oder, sofern für sie die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine<br />
bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder der Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall vorgeschrieben<br />
ist (Art. 20 bis 22), ohne Zulassung, Prüfzeugnis, Nachweis im Einzelfall oder abweichend<br />
von der Zulassung, vom Prüfzeugnis oder vom Nachweis im Einzelfall herstellt oder vertreibt,<br />
sofern er weiß oder schuldhaft nicht weiß, daß die Bauprodukte in bauaufsichtlich nicht<br />
zulässiger Weise verwendet werden sollen,<br />
4. Bauprodukte entgegen Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ohne Ü-Zeichen verwendet,<br />
5. Bauarten entgegen Art. 23 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches<br />
Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,