02.03.2014 Aufrufe

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

dienen oder als solche gelten, insbesondere Wehranlagen und Dämme; ausgenommen sind Gebäude,<br />

Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze,<br />

2. Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) bedürfen,<br />

3. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung<br />

mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Beseitigung von<br />

Abwässern; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit einem umbauten Raum von mehr als<br />

100 m³, Gebäude und Überbrückungen,<br />

4. nichtöffentliche Eisenbahnen, nichtöffentliche Seilbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart,<br />

auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, im Sinn <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Rechtsverhältnisse der nichtbun<strong>des</strong>eigenen Eisenbahnen und Seilbahnen in <strong>Bayern</strong><br />

(BayESG),<br />

5. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht oder nach Eisenbahnrecht<br />

bedürfen,<br />

6. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen,<br />

7. Beschneiungsanlagen nach Art. 59a BayWG,<br />

8. Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,<br />

9. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,<br />

10. Friedhöfe, die einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (BestG) bedürfen.<br />

(2) 1 Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder Zustimmung<br />

einschließt oder die keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den<br />

Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse<br />

der Bauaufsichtsbehörde wahr. 2 Diese kann Sachverständige in entsprechender Anwendung <strong>des</strong><br />

Art. 69 Abs. 4 und der auf Grund <strong>des</strong> Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 erlassenen Rechtsverordnungen<br />

heranziehen; Art. 68 Abs. 7, Art. 69 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Art. 73 gelten<br />

entsprechend.<br />

Art. 88<br />

Grundrechtseinschränkung<br />

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 <strong>des</strong> Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der<br />

Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.<br />

Siebenter Teil<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften<br />

Art. 89<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) [1] Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle dem Art. 12 zuwiderhandelt,<br />

2. als Verfügungsberechtigter die Rettungswege entgegen Art. 15 Abs. 3 Satz 3 nicht freihält,<br />

3. Bauprodukte abweichend von den nach Art. 19 Abs. 2 in der Bauregelliste A bekanntgemachten<br />

technischen Regeln oder, sofern für sie die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine<br />

bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder der Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall vorgeschrieben<br />

ist (Art. 20 bis 22), ohne Zulassung, Prüfzeugnis, Nachweis im Einzelfall oder abweichend<br />

von der Zulassung, vom Prüfzeugnis oder vom Nachweis im Einzelfall herstellt oder vertreibt,<br />

sofern er weiß oder schuldhaft nicht weiß, daß die Bauprodukte in bauaufsichtlich nicht<br />

zulässiger Weise verwendet werden sollen,<br />

4. Bauprodukte entgegen Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ohne Ü-Zeichen verwendet,<br />

5. Bauarten entgegen Art. 23 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!