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BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern

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Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen<br />

haben.<br />

(6) 1 Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung<br />

<strong>des</strong> Baugenehmigungsverfahrens und zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch<br />

Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, soweit die bautechnische<br />

Entwicklung dies zuläßt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen,<br />

2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von<br />

Bauvorhaben,<br />

3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen <strong>des</strong> bauaufsichtlichen<br />

Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.<br />

2 Es kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach Art. 57 und 58<br />

oder die Sachverständigen und sachverständigen Stellen zu erfüllen haben. 3 Dabei können insbesondere<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die<br />

Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende<br />

Befähigungen bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. 4 Es kann darüber<br />

hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen vorschreiben,<br />

das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme<br />

und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen<br />

sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren<br />

regeln.<br />

(7) Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von<br />

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (Art. 27 Abs. 1 und 3) auf das Deutsche Institut für<br />

Bautechnik zu übertragen.<br />

(8) Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen<br />

für fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von<br />

ihm bestimmte Stellen erteilt werden, und die Vergütung dieser Stellen regeln.<br />

(9) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>des</strong> Landtags<br />

Vorschriften für Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 zu erlassen über<br />

1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden,<br />

2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse,<br />

Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,<br />

3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden<br />

kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr<br />

Erlöschen,<br />

4. die Überwachung der Sachverständigen,<br />

5. die Festsetzung einer Altersgrenze,<br />

6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,<br />

7. die Vergütung der Sachverständigen,<br />

8. die Voraussetzungen, unter welchen die Bauaufsichtsbehörde<br />

a) die Vorlage von Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für den jeweiligen<br />

Sachbereich verlangen kann oder verlangen muß,<br />

b) verlangen kann oder verlangen muß, daß der Bauherr sich die Einhaltung bauaufsichtlicher<br />

Anforderungen durch Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 bescheinigen<br />

läßt,<br />

9. die Voraussetzungen, unter denen der Bauherr<br />

a) Bescheinigungen von Sachverständigen im Sinn <strong>des</strong> Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für<br />

bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder

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