BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen<br />
haben.<br />
(6) 1 Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung<br />
<strong>des</strong> Baugenehmigungsverfahrens und zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch<br />
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, soweit die bautechnische<br />
Entwicklung dies zuläßt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen,<br />
2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von<br />
Bauvorhaben,<br />
3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen <strong>des</strong> bauaufsichtlichen<br />
Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.<br />
2 Es kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach Art. 57 und 58<br />
oder die Sachverständigen und sachverständigen Stellen zu erfüllen haben. 3 Dabei können insbesondere<br />
Min<strong>des</strong>tanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die<br />
Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende<br />
Befähigungen bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. 4 Es kann darüber<br />
hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen vorschreiben,<br />
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme<br />
und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen<br />
sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren<br />
regeln.<br />
(7) Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von<br />
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (Art. 27 Abs. 1 und 3) auf das Deutsche Institut für<br />
Bautechnik zu übertragen.<br />
(8) Das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen<br />
für fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von<br />
ihm bestimmte Stellen erteilt werden, und die Vergütung dieser Stellen regeln.<br />
(9) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>des</strong> Landtags<br />
Vorschriften für Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 zu erlassen über<br />
1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden,<br />
2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse,<br />
Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,<br />
3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden<br />
kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr<br />
Erlöschen,<br />
4. die Überwachung der Sachverständigen,<br />
5. die Festsetzung einer Altersgrenze,<br />
6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,<br />
7. die Vergütung der Sachverständigen,<br />
8. die Voraussetzungen, unter welchen die Bauaufsichtsbehörde<br />
a) die Vorlage von Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für den jeweiligen<br />
Sachbereich verlangen kann oder verlangen muß,<br />
b) verlangen kann oder verlangen muß, daß der Bauherr sich die Einhaltung bauaufsichtlicher<br />
Anforderungen durch Sachverständige nach Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 bescheinigen<br />
läßt,<br />
9. die Voraussetzungen, unter denen der Bauherr<br />
a) Bescheinigungen von Sachverständigen im Sinn <strong>des</strong> Art. 69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 für<br />
bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder