Finanzplatz-Schweiz.pdf (5045.89KB) - Jugend und Wirtschaft
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kapital unter die Arme greifen. Das<br />
entsprach damals etwa einem Viertel<br />
der Jahresausgaben der Eidgenossenschaft.<br />
Dieses Engagement des<br />
B<strong>und</strong>es konnte nur gerechtfertigt<br />
werden, wenn er gleichzeitig Kontrolle<br />
über das Bankensystem erhielt.<br />
So trat am 8. November das B<strong>und</strong>esgesetz<br />
über die Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />
BankG in Kraft.<br />
Ziel des Bankengesetzes ist sowohl<br />
der Schutz der Anlegenden als auch<br />
der Schutz des Bankensystems <strong>und</strong><br />
der Gesamtwirtschaft. In ihm sind<br />
die Voraussetzungen für den Betrieb<br />
einer Bank geregelt sowie die Vorschriften<br />
zur Sanierung oder Liquidierung<br />
einer Bank festgehalten. Mit der<br />
Inkraftsetzung des revidierten BankG<br />
im Jahr 2004 wurden die Verfahren<br />
zur Sanierung <strong>und</strong> Liquidation ver -<br />
einfacht <strong>und</strong> vereinheitlicht. Damit es<br />
gar nicht so weit kommt, schreibt das<br />
BankG angemessene Eigenmittel vor,<br />
so dass die Bank bei Verlusten nicht<br />
auf K<strong>und</strong>engelder zurückgreifen<br />
muss. Risikobehaftete Positionen auf<br />
der Aktivseite der Bankbilanz, z.B.<br />
Kredite, bei denen die Gefahr besteht,<br />
dass sie nicht zurückbezahlt<br />
werden können, müssen mit acht<br />
Prozent Eigenkapital unterlegt werden.<br />
Wie stark diese Positionen gewichtet<br />
werden, hängt von den jeweiligen<br />
Risiken <strong>und</strong> Sicherheiten ab.<br />
Wenn viele Anlegende gleichzeitig<br />
Ablauf Geldwäscherei<br />
Ausgangslage<br />
ihre Einlagen zurückziehen, besteht<br />
für die Bank ebenfalls die Gefahr, in<br />
Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.<br />
Damit immer genügend Liquidität zur<br />
Verfügung steht, schreibt das BankG<br />
ein angemessenes Verhältnis zwischen<br />
den kurzfristig greifbaren Mitteln<br />
<strong>und</strong> leicht verwertbaren Aktiven<br />
einerseits <strong>und</strong> ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten<br />
andererseits vor. Das<br />
BankG regelt ausserdem, wie die Jahresrechnung<br />
zu erfolgen hat <strong>und</strong> wie<br />
die Banken überwacht werden. Ausserdem<br />
ist darin das Bankgeheimnis<br />
verankert. Die Eidgenössische Bankenkommission<br />
EBK erlässt die zum<br />
Vollzug des Gesetzes notwendigen<br />
Verfügungen <strong>und</strong> überwacht die Einhaltung<br />
des BankG.<br />
Raub soll in den normalen Geldkreislauf integriert <strong>und</strong> die<br />
Einzahlung des Bargeldes auf ein Konto bei einer Bank.<br />
Buchungen über verschiedene Konten,<br />
B<strong>und</strong>esgesetz zur<br />
Bekämpfung der Geldwäscherei<br />
im Finanzsektor<br />
Seit den achtziger Jahren des letzten<br />
Jahrh<strong>und</strong>erts wurde die Geldwäscherei<br />
von kriminellen Geldern, z.B. aus<br />
dem Drogenhandel, politisch stärker<br />
diskutiert. Bei der Geldwäscherei<br />
wird versucht, die Herkunft von Geldern<br />
aus kriminellen Machenschaften,<br />
sogenanntes Schwarzgeld, zu<br />
verschleiern. Häufig wird das Geld<br />
bar eingezahlt, deshalb überwachen<br />
die Banken besonders die Annahme<br />
grösserer Bargeldbeträge. Ist das<br />
Geld bereits auf ein Konto einbezahlt,<br />
wird bei der Geldwäscherei<br />
versucht, dessen Herkunft durch Buchungen<br />
über ein Netz von Konten<br />
weiter zu verschleiern.<br />
Ein Auslöser für die gesetzliche<br />
Verankerung einer Geldwäscherei -<br />
norm im Strafgesetzbuch im Jahre<br />
1990 war sicher der politische Skandal<br />
um die Libanon-Connection zwei<br />
Jahre zuvor. Zwei Libanesen sollen<br />
über die Zürcher Devisenhandels -<br />
firma Shakarchi Trading AG Geld aus<br />
Drogengeschäften der US-amerikanischen<br />
Mafia gewaschen haben. Der<br />
Mann der damaligen B<strong>und</strong>esrätin<br />
Elisabeth Kopp war Vizepräsident des<br />
Verwaltungsrats dieser Firma. In der<br />
Folge musste die Justizministerin<br />
1989 unter öffentlichem Druck <strong>und</strong><br />
unter dem Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung<br />
aus der Regierung<br />
zurücktreten. Sie soll ihren Ehemann<br />
gewarnt <strong>und</strong> zum Austritt aus dem<br />
Verwaltungsrat bewogen haben.<br />
Seit 1998 ist ein eigenes Gesetz<br />
zur Geldwäscherei in Kraft, das B<strong>und</strong>esgesetz<br />
zur Bekämpfung der Geldwäscherei<br />
im Finanzsektor (GwG). Es<br />
weitet die Sorgfaltspflichten auf den<br />
gesamten Finanzsektor aus, indem<br />
es für alle Banken, Fondsleitungen,<br />
Effektenhändler, Versicherungsgesellschaften,<br />
Anwältinnen, unabhängige<br />
Vermögensverwalter, Treuhänderinnen,<br />
Anlageberater <strong>und</strong> auch<br />
für Wechselbüros oder Spielcasinos<br />
gilt. Es enthält Sorgfaltspflichten, die<br />
bei der Annahme von K<strong>und</strong>engeldern<br />
beachtet werden müssen. Diese<br />
Sorgfaltspflichten wurden mehrheitlich<br />
aus der Sorgfaltspflichtvereinbarung<br />
(VSB) der Banken entnommen,<br />
so dass sich für den Bankensektor<br />
nicht viel geändert hat. Finanzintermediäre<br />
ohne Bankenstatus unterliegen<br />
der Aufsicht durch die Kontrollstelle<br />
für die Bekämpfung der Geldwäscherei.<br />
Sie können sich entweder<br />
direkt durch die Kontrollstelle<br />
be aufsichtigen lassen oder sich einer<br />
von der Kontrollstelle anerkannten<br />
Selbstregulierungsorganisation SRO<br />
anschliessen. Das GwG verpflichtet<br />
alle Finanzintermediäre ausserdem<br />
dazu, bei einem begründeten Verdacht<br />
auf Geldwäscherei die Meldestelle<br />
für Geldwäscherei des B<strong>und</strong>es<br />
einzuschalten.<br />
Seit Mitte 2003 ist die Geldwäschereiverordnung<br />
der Eidgenössischen<br />
Bankenkommission EBK in<br />
<strong>Finanzplatz</strong> <strong>Schweiz</strong> | Input 2/2008 | Seite 18