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Finanzplatz-Schweiz.pdf (5045.89KB) - Jugend und Wirtschaft

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kapital unter die Arme greifen. Das<br />

entsprach damals etwa einem Viertel<br />

der Jahresausgaben der Eidgenossenschaft.<br />

Dieses Engagement des<br />

B<strong>und</strong>es konnte nur gerechtfertigt<br />

werden, wenn er gleichzeitig Kontrolle<br />

über das Bankensystem erhielt.<br />

So trat am 8. November das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über die Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />

BankG in Kraft.<br />

Ziel des Bankengesetzes ist sowohl<br />

der Schutz der Anlegenden als auch<br />

der Schutz des Bankensystems <strong>und</strong><br />

der Gesamtwirtschaft. In ihm sind<br />

die Voraussetzungen für den Betrieb<br />

einer Bank geregelt sowie die Vorschriften<br />

zur Sanierung oder Liquidierung<br />

einer Bank festgehalten. Mit der<br />

Inkraftsetzung des revidierten BankG<br />

im Jahr 2004 wurden die Verfahren<br />

zur Sanierung <strong>und</strong> Liquidation ver -<br />

einfacht <strong>und</strong> vereinheitlicht. Damit es<br />

gar nicht so weit kommt, schreibt das<br />

BankG angemessene Eigenmittel vor,<br />

so dass die Bank bei Verlusten nicht<br />

auf K<strong>und</strong>engelder zurückgreifen<br />

muss. Risikobehaftete Positionen auf<br />

der Aktivseite der Bankbilanz, z.B.<br />

Kredite, bei denen die Gefahr besteht,<br />

dass sie nicht zurückbezahlt<br />

werden können, müssen mit acht<br />

Prozent Eigenkapital unterlegt werden.<br />

Wie stark diese Positionen gewichtet<br />

werden, hängt von den jeweiligen<br />

Risiken <strong>und</strong> Sicherheiten ab.<br />

Wenn viele Anlegende gleichzeitig<br />

Ablauf Geldwäscherei<br />

Ausgangslage<br />

ihre Einlagen zurückziehen, besteht<br />

für die Bank ebenfalls die Gefahr, in<br />

Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.<br />

Damit immer genügend Liquidität zur<br />

Verfügung steht, schreibt das BankG<br />

ein angemessenes Verhältnis zwischen<br />

den kurzfristig greifbaren Mitteln<br />

<strong>und</strong> leicht verwertbaren Aktiven<br />

einerseits <strong>und</strong> ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten<br />

andererseits vor. Das<br />

BankG regelt ausserdem, wie die Jahresrechnung<br />

zu erfolgen hat <strong>und</strong> wie<br />

die Banken überwacht werden. Ausserdem<br />

ist darin das Bankgeheimnis<br />

verankert. Die Eidgenössische Bankenkommission<br />

EBK erlässt die zum<br />

Vollzug des Gesetzes notwendigen<br />

Verfügungen <strong>und</strong> überwacht die Einhaltung<br />

des BankG.<br />

Raub soll in den normalen Geldkreislauf integriert <strong>und</strong> die<br />

Einzahlung des Bargeldes auf ein Konto bei einer Bank.<br />

Buchungen über verschiedene Konten,<br />

B<strong>und</strong>esgesetz zur<br />

Bekämpfung der Geldwäscherei<br />

im Finanzsektor<br />

Seit den achtziger Jahren des letzten<br />

Jahrh<strong>und</strong>erts wurde die Geldwäscherei<br />

von kriminellen Geldern, z.B. aus<br />

dem Drogenhandel, politisch stärker<br />

diskutiert. Bei der Geldwäscherei<br />

wird versucht, die Herkunft von Geldern<br />

aus kriminellen Machenschaften,<br />

sogenanntes Schwarzgeld, zu<br />

verschleiern. Häufig wird das Geld<br />

bar eingezahlt, deshalb überwachen<br />

die Banken besonders die Annahme<br />

grösserer Bargeldbeträge. Ist das<br />

Geld bereits auf ein Konto einbezahlt,<br />

wird bei der Geldwäscherei<br />

versucht, dessen Herkunft durch Buchungen<br />

über ein Netz von Konten<br />

weiter zu verschleiern.<br />

Ein Auslöser für die gesetzliche<br />

Verankerung einer Geldwäscherei -<br />

norm im Strafgesetzbuch im Jahre<br />

1990 war sicher der politische Skandal<br />

um die Libanon-Connection zwei<br />

Jahre zuvor. Zwei Libanesen sollen<br />

über die Zürcher Devisenhandels -<br />

firma Shakarchi Trading AG Geld aus<br />

Drogengeschäften der US-amerikanischen<br />

Mafia gewaschen haben. Der<br />

Mann der damaligen B<strong>und</strong>esrätin<br />

Elisabeth Kopp war Vizepräsident des<br />

Verwaltungsrats dieser Firma. In der<br />

Folge musste die Justizministerin<br />

1989 unter öffentlichem Druck <strong>und</strong><br />

unter dem Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung<br />

aus der Regierung<br />

zurücktreten. Sie soll ihren Ehemann<br />

gewarnt <strong>und</strong> zum Austritt aus dem<br />

Verwaltungsrat bewogen haben.<br />

Seit 1998 ist ein eigenes Gesetz<br />

zur Geldwäscherei in Kraft, das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

zur Bekämpfung der Geldwäscherei<br />

im Finanzsektor (GwG). Es<br />

weitet die Sorgfaltspflichten auf den<br />

gesamten Finanzsektor aus, indem<br />

es für alle Banken, Fondsleitungen,<br />

Effektenhändler, Versicherungsgesellschaften,<br />

Anwältinnen, unabhängige<br />

Vermögensverwalter, Treuhänderinnen,<br />

Anlageberater <strong>und</strong> auch<br />

für Wechselbüros oder Spielcasinos<br />

gilt. Es enthält Sorgfaltspflichten, die<br />

bei der Annahme von K<strong>und</strong>engeldern<br />

beachtet werden müssen. Diese<br />

Sorgfaltspflichten wurden mehrheitlich<br />

aus der Sorgfaltspflichtvereinbarung<br />

(VSB) der Banken entnommen,<br />

so dass sich für den Bankensektor<br />

nicht viel geändert hat. Finanzintermediäre<br />

ohne Bankenstatus unterliegen<br />

der Aufsicht durch die Kontrollstelle<br />

für die Bekämpfung der Geldwäscherei.<br />

Sie können sich entweder<br />

direkt durch die Kontrollstelle<br />

be aufsichtigen lassen oder sich einer<br />

von der Kontrollstelle anerkannten<br />

Selbstregulierungsorganisation SRO<br />

anschliessen. Das GwG verpflichtet<br />

alle Finanzintermediäre ausserdem<br />

dazu, bei einem begründeten Verdacht<br />

auf Geldwäscherei die Meldestelle<br />

für Geldwäscherei des B<strong>und</strong>es<br />

einzuschalten.<br />

Seit Mitte 2003 ist die Geldwäschereiverordnung<br />

der Eidgenössischen<br />

Bankenkommission EBK in<br />

<strong>Finanzplatz</strong> <strong>Schweiz</strong> | Input 2/2008 | Seite 18

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