Bevölkerungsentwicklung 10 -17 Jahre - Jugendring Duisburg
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6. Jugendsozialarbeit<br />
6.1. Rahmenbedingungen von Jugendsozialarbeit<br />
Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung<br />
individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind,<br />
sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre<br />
schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale<br />
Integration fördern. “ (§ 13 Abs.1 SGB VIII).<br />
Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind demnach sozial benachteiligte und individuell<br />
beeinträchtigte junge Menschen. Als sozial benachteiligt gelten Jugendliche, die aufgrund<br />
ihres familiären und sozialen Umfelds, ihrer ethnischen oder kulturellen Herkunft oder ihrer<br />
ökonomischen Situation Schwierigkeiten bei der Integration in die Gesellschaft und beim<br />
Übergang von der Schule in den Beruf haben. Individuell beeinträchtigt sind hingegen<br />
Jugendliche, die beispielsweise an Lernstörungen oder Lernbeeinträchtigungen leiden, die<br />
psychische oder physische Beeinträchtigungen haben, die drogenabhängig geworden sind<br />
oder bereits eine kriminelle Karriere hinter sich haben. In diese Sinne sind es vor allem<br />
folgende junge Menschen, die in Maßnahmen der Jugendsozialarbeit zu finden sind:<br />
• Haupt- und Sonderschüler/innen mit schlechtem oder gar ohne Abschluss,<br />
• Schulabbrecher/innen,<br />
• Ausbildungsabbrecher/innen,<br />
• Jugendliche mit Sozialisationsdefiziten,<br />
• Jugendliche aus dem Bereich der Erziehungshilfen,<br />
• Jugendliche mit kriminellen Karrieren und Drogenerfahrungen,<br />
• (lern)behinderte Jugendliche,<br />
• Jugendliche mit Migrationshintergrund<br />
Nach dem KJFöG soll "Jugendsozialarbeit [...] insbesondere dazu beitragen, individuelle und<br />
gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen<br />
auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der<br />
Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive<br />
Förderangebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit"<br />
(§ 2 Abs. 2 KJFöG NW).<br />
„Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung,<br />
Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung<br />
junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und<br />
Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in<br />
Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken (§ 13 KJFöG NW).<br />
6.2. Jugendsozialarbeit zwischen SGB II / SGB III und SGB VIII<br />
Das KJFöG regelt so nur Teile des Leistungskatalogs des § 13 SGB VIII. Von den vier Absätzen<br />
des § 13 SGB VIII wird im KJFöG ausschließlich auf Abs.1 (Sozialpädagogische<br />
Hilfen zur schulischen und beruflichen Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und<br />
sozialen Integration) Bezug genommen.