Bevölkerungsentwicklung 10 -17 Jahre - Jugendring Duisburg
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Ungeregelt bleiben:<br />
• die sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />
(§ 13 Abs. 2 SGB VIII),<br />
• die sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen inkl. Unterhalt und Krankenhilfe<br />
(§ 13 Abs. 3 SGB VIII)<br />
sowie<br />
• die Verpflichtung der Kommunen, Angebote der Jugendsozialarbeit mit Schule, der<br />
Agentur für Arbeit, den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie<br />
den Trägern von Beschäftigungsangeboten abzustimmen (§ 13 Abs. 4 SGB VIII).<br />
Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen werden durch<br />
das KJFöG nicht erfasst. Dies ist um so bedauerlicher als im Zusammenhang mit den<br />
Vorschriften des Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuches zu diesem Bereich durchaus<br />
Regelungsbedarf besteht.<br />
Laut SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gilt für junge Menschen unter 25 <strong>Jahre</strong> :<br />
§3(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind<br />
unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine<br />
Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss<br />
nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf<br />
hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer<br />
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.<br />
Im SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) heißt es im § 242(1):<br />
„Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die<br />
wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung<br />
1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder<br />
2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder<br />
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen<br />
oder festigen können oder<br />
4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder<br />
mit<br />
diesen noch nicht eingegliedert werden können.<br />
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden<br />
Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1<br />
und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert<br />
werden.“<br />
Den oben genannten Rechtsnormen liegen allerdings unterschiedliche inhaltliche Ansätze<br />
zugrunde. Das SGB VIII stellt auf sozialpädagogische Hilfen ab, um das Recht jedes jungen<br />
Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<br />
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§1(1) SGB VIII) zu gewährleisten. Während<br />
die Jugendhilfe mit sozialpädagogisch ausgerichteten Maßnahmen versucht, Jugendliche<br />
aufzufangen und ganzheitlich zu fördern, stellen die Maßnahmen von Arbeitsagentur und<br />
ARGE auf die arbeits- und ausbildungsbezogene Motivierung und Orientierung, auf Berufsund<br />
Ausbildungsvorbereitung sowie auf Ausbildung und Arbeitsaufnahme ab. SGB II und<br />
SGB III setzen auf Maßnahmen und Angebote, die aktivierend und arbeitszentriert sind, was<br />
allerdings auch zur Beendigung der Hilfe mit der Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme führt<br />
und insbesondere beim SGB II Sanktionen ausdrücklich einschließt.