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Bevölkerungsentwicklung 10 -17 Jahre - Jugendring Duisburg

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Ungeregelt bleiben:<br />

• die sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />

(§ 13 Abs. 2 SGB VIII),<br />

• die sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen inkl. Unterhalt und Krankenhilfe<br />

(§ 13 Abs. 3 SGB VIII)<br />

sowie<br />

• die Verpflichtung der Kommunen, Angebote der Jugendsozialarbeit mit Schule, der<br />

Agentur für Arbeit, den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie<br />

den Trägern von Beschäftigungsangeboten abzustimmen (§ 13 Abs. 4 SGB VIII).<br />

Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen werden durch<br />

das KJFöG nicht erfasst. Dies ist um so bedauerlicher als im Zusammenhang mit den<br />

Vorschriften des Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuches zu diesem Bereich durchaus<br />

Regelungsbedarf besteht.<br />

Laut SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gilt für junge Menschen unter 25 <strong>Jahre</strong> :<br />

§3(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind<br />

unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine<br />

Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss<br />

nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf<br />

hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer<br />

beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.<br />

Im SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) heißt es im § 242(1):<br />

„Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die<br />

wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung<br />

1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder<br />

2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder<br />

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen<br />

oder festigen können oder<br />

4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder<br />

mit<br />

diesen noch nicht eingegliedert werden können.<br />

Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden<br />

Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1<br />

und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert<br />

werden.“<br />

Den oben genannten Rechtsnormen liegen allerdings unterschiedliche inhaltliche Ansätze<br />

zugrunde. Das SGB VIII stellt auf sozialpädagogische Hilfen ab, um das Recht jedes jungen<br />

Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<br />

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§1(1) SGB VIII) zu gewährleisten. Während<br />

die Jugendhilfe mit sozialpädagogisch ausgerichteten Maßnahmen versucht, Jugendliche<br />

aufzufangen und ganzheitlich zu fördern, stellen die Maßnahmen von Arbeitsagentur und<br />

ARGE auf die arbeits- und ausbildungsbezogene Motivierung und Orientierung, auf Berufsund<br />

Ausbildungsvorbereitung sowie auf Ausbildung und Arbeitsaufnahme ab. SGB II und<br />

SGB III setzen auf Maßnahmen und Angebote, die aktivierend und arbeitszentriert sind, was<br />

allerdings auch zur Beendigung der Hilfe mit der Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme führt<br />

und insbesondere beim SGB II Sanktionen ausdrücklich einschließt.

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