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JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

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§ 30<br />

<br />

Die Entscheidung über die Zulassung zur Universitätsprüfung und den Rücktritt<br />

liegt in der Verantwortung der Universitäten. Führt der Rücktritt zu einer Überschreitung<br />

der Frist des § 33 Abs. 1, gelten für die Genehmigung § 12 Abs. 1<br />

und 2 entsprechend.<br />

§ 31<br />

<br />

Im Rahmen der Universitätsprüfung sind mindestens zwei Prüfungsleistungen<br />

zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit<br />

bestehen muss. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbacht<br />

werden. Für die Bewertung gilt § 15 entsprechend.<br />

§ 32<br />

<br />

(1) Die Universitäten bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen<br />

(§ 31) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung<br />

ergibt. § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Universitätsprüfung<br />

ist bestanden, wenn der Kandidat eine Endpunktzahl von mindestens 4,0<br />

Punkten erreicht hat.<br />

(2) Die Universitäten teilen dem Kandidaten das Ergebnis der Universitätsprüfung<br />

mit.<br />

§ 33<br />

<br />

(1) Der Kandidat muss die Universitätsprüfung bei erstmaliger Teilnahme spätestens<br />

sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Staatsprü-

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