JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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§ 30<br />
<br />
Die Entscheidung über die Zulassung zur Universitätsprüfung und den Rücktritt<br />
liegt in der Verantwortung der Universitäten. Führt der Rücktritt zu einer Überschreitung<br />
der Frist des § 33 Abs. 1, gelten für die Genehmigung § 12 Abs. 1<br />
und 2 entsprechend.<br />
§ 31<br />
<br />
Im Rahmen der Universitätsprüfung sind mindestens zwei Prüfungsleistungen<br />
zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit<br />
bestehen muss. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbacht<br />
werden. Für die Bewertung gilt § 15 entsprechend.<br />
§ 32<br />
<br />
(1) Die Universitäten bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen<br />
(§ 31) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung<br />
ergibt. § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Universitätsprüfung<br />
ist bestanden, wenn der Kandidat eine Endpunktzahl von mindestens 4,0<br />
Punkten erreicht hat.<br />
(2) Die Universitäten teilen dem Kandidaten das Ergebnis der Universitätsprüfung<br />
mit.<br />
§ 33<br />
<br />
(1) Der Kandidat muss die Universitätsprüfung bei erstmaliger Teilnahme spätestens<br />
sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Staatsprü-