JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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§ 53<br />
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(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss<br />
über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest.<br />
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen<br />
und mündlichen Prüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen<br />
1. mit einem Anteil von 70 vom Hundert die auf zwei Dezimalstellen errechnete<br />
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung, zu deren Berechnung<br />
die Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten durch 8 geteilt wird.<br />
2. mit einem Anteil von 30 vom Hundert die auf zwei Dezimalstellen errechnete<br />
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, zu deren Berechnung<br />
die Gesamtpunktzahl für den Aktenvortrag und für die vier Prüfungsabschnitte<br />
durch 5 geteilt wird. Das Ergebnis ist bis auf zwei Dezimalstellen<br />
zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss<br />
kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder von ihr<br />
abweichen, wenn die Abweichung aufgrund des Gesamteindrucks, wenn<br />
der Prüfungsausschuss von den Leistungen des Kandidaten in der Prüfung<br />
und im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, den Leistungsstand des<br />
Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen<br />
der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl). Die Abweichung darf ein<br />
Punkt nicht überschreiten. § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 gelten entsprechend.<br />
§ 54<br />
<br />
(1) Wird der Zulassungsantrag zum maßgeblichen Prüfungstermin nicht gestellt<br />
oder tritt der Kandidat nach seiner Zulassung zur Prüfung von der Prüfung<br />
zurück, so gilt § 12 entsprechend.