JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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4. einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen<br />
(§ 3 Abs. 4).<br />
5. einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem<br />
rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Abs. 4), sofern die<br />
Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.<br />
(3) In den Übungen müssen jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier,<br />
zeitlich aufeinander folgender Semester eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit,<br />
in der Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach eine Hausarbeit oder<br />
eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes<br />
Referat zu erstatten. In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung<br />
interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine<br />
vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden. Die Leistungen müssen jeweils<br />
mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.<br />
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen<br />
Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs<br />
muss bescheinigt werden.<br />
(5) Die Teilnahme an einer Übung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1), einer Lehrveranstaltung<br />
(§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 4) oder einem Seminar (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) kann durch die erfolgreiche<br />
Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen<br />
Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des<br />
Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist. Für die Anerkennung ist die<br />
Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an der der Kandidat<br />
zurzeit der Stellung seines Antrags auf Anerkennung immatrikuliert ist.<br />
(6) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung<br />
oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 9<br />
Abs. 2 Nr. 5) kann ersetzt werden durch mindestens ein Semester eines<br />
rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des<br />
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 entspricht.