JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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fung beendet haben. Die Universitätsprüfung ist mit der Mitteilung des Ergebnisses<br />
(§ 32 Abs. 2) beendet.<br />
(2) Wird die in Absatz 1 enthaltene Frist nicht eingehalten, gilt die Universitätsprüfung<br />
als nicht bestanden. § 30 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
(3) Die Universitätsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.<br />
4. Unterabschnitt<br />
<br />
§ 34<br />
<br />
(1) Die Erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in der<br />
Staatsprüfung und in der Universitätsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von<br />
mindestens 4,0 Punkten erreicht hat.<br />
(2) Aus den Endpunktzahlen der Staatsprüfung sowie der Universitätsprüfung<br />
errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen<br />
Prüfung. Die Endpunktzahl der Staatsprüfung wird zu 70 %, die Endpunktzahl<br />
der Universitätsprüfung zu 30 % in die Gesamtpunktzahl der Ersten<br />
juristischen Prüfung eingerechnet.<br />
(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung ergibt sich die<br />
Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
§ 35<br />
<br />
(1) Ist die Erste juristische Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden, erteilt das<br />
Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und<br />
Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis führt die erreichten<br />
Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprü-