JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 32 -<br />
In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine<br />
sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche<br />
Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in dem Schwerpunktbereich<br />
gewährleistet ist.<br />
(2) Für die Pflichtstation Verwaltung und für den Schwerpunktbereich Verwaltung<br />
verfügt das zuständige Regierungspräsidium die Zuweisung an die<br />
Ausbildungsstelle.<br />
(3) In der Wahlstation kann der Rechtsreferendar der rechtswissenschaftlichen<br />
Fakultät einer deutschen Universität zugewiesen werden, sofern dort in<br />
besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand<br />
des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.<br />
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht<br />
nicht. In der Pflichtstation Strafsachen soll die Zuweisung im Rahmen<br />
der verfügten Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen.<br />
§ 43<br />
<br />
(1) Für Nebentätigkeiten des Rechtsreferendars gelten die §§ 82 bis 84 und<br />
§ 87 a des Landesbeamtengesetzes sowie die Regelungen der Landesnebentätigkeitsverordnung<br />
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />
(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach<br />
den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.<br />
§ 44<br />
<br />
(1) Im Vorbereitungsdienst werden Lehrveranstaltungen durchgeführt; das<br />
Nähere regelt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.