16.03.2014 Aufrufe

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 32 -<br />

In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine<br />

sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche<br />

Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in dem Schwerpunktbereich<br />

gewährleistet ist.<br />

(2) Für die Pflichtstation Verwaltung und für den Schwerpunktbereich Verwaltung<br />

verfügt das zuständige Regierungspräsidium die Zuweisung an die<br />

Ausbildungsstelle.<br />

(3) In der Wahlstation kann der Rechtsreferendar der rechtswissenschaftlichen<br />

Fakultät einer deutschen Universität zugewiesen werden, sofern dort in<br />

besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand<br />

des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.<br />

(4) Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht<br />

nicht. In der Pflichtstation Strafsachen soll die Zuweisung im Rahmen<br />

der verfügten Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen.<br />

§ 43<br />

<br />

(1) Für Nebentätigkeiten des Rechtsreferendars gelten die §§ 82 bis 84 und<br />

§ 87 a des Landesbeamtengesetzes sowie die Regelungen der Landesnebentätigkeitsverordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach<br />

den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.<br />

§ 44<br />

<br />

(1) Im Vorbereitungsdienst werden Lehrveranstaltungen durchgeführt; das<br />

Nähere regelt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!