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JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

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§ 52<br />

<br />

(1) Vor der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten das Ergebnis der<br />

schriftlichen Prüfung mitgeteilt.<br />

(2) Die mündliche Prüfung umfasst einen Aktenvortrag und je einem Prüfungsabschnitt<br />

im Zivilrecht, Strafrecht, öffentlichen Recht sowie in einem<br />

Schwerpunktbereich.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem Prüfer für<br />

jeden Prüfungsabschnitt und dem Berichterstatter für den Aktenvortrag; einer<br />

der Prüfer kann Berichterstatter sein. § 12 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 und<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass jeder<br />

Kandidat ohne den Aktenvortrag etwa 45 Minuten geprüft wird. Regelmäßig<br />

werden drei Kandidaten zusammen geprüft. Mehr als vier Kandidaten dürfen<br />

nicht zusammen geprüft werden.<br />

(5) Zur Vorbereitung des Aktenvortrags werden dem Kandidaten die Akten<br />

1 ¼ Stunden vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt; für Behinderte<br />

gilt § 13 Abs. 7 entsprechend. Die Dauer des Vortrags voll 10 Minuten<br />

nicht überschreiten. Der Kandidat kann den Vortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts,<br />

des Strafrechts oder des öffentlichen Rechts wählen. Die Hilfsmittel<br />

für die Vorbereitung des Vortrags bestimmt das Landesjustizprüfungsamt.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen des Kandidaten im Aktenvortrag<br />

und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl<br />

nach § 15. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(7) Rechtsreferendaren und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse<br />

haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der<br />

mündlichen Prüfung mit Ausnahme des Aktenvortrags, der Beratung und der<br />

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

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