JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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5. ABSCHNITT<br />
<br />
<br />
§ 59<br />
<br />
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers,<br />
des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes<br />
kann auf Antrag bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium<br />
und bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet<br />
werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt, im Falle einer<br />
Anrechnung auf die Ausbildung in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem<br />
Innenministerium.<br />
§ 60<br />
<br />
Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium ü-<br />
ber Reihenfolge, Dauer und Ausbildungsstellen der Ausbildungsabschnitte<br />
eine von § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 abweichende Bestimmung treffen,<br />
wenn dies wegen der Zahl der benötigten Ausbildungsplätze oder wegen der<br />
Zuweisung an eine überstaatliche oder zwischenstaatliche Einrichtung, insbesondere<br />
an ein Organ der Europäischen Gemeinschaften, erforderlich ist.<br />
§ 61<br />
<br />
........<br />
§ 62<br />
<br />
(nicht abgedruckt).