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JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

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- 44 -<br />

5. ABSCHNITT<br />

<br />

<br />

§ 59<br />

<br />

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers,<br />

des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes<br />

kann auf Antrag bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium<br />

und bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet<br />

werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt, im Falle einer<br />

Anrechnung auf die Ausbildung in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem<br />

Innenministerium.<br />

§ 60<br />

<br />

Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium ü-<br />

ber Reihenfolge, Dauer und Ausbildungsstellen der Ausbildungsabschnitte<br />

eine von § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 abweichende Bestimmung treffen,<br />

wenn dies wegen der Zahl der benötigten Ausbildungsplätze oder wegen der<br />

Zuweisung an eine überstaatliche oder zwischenstaatliche Einrichtung, insbesondere<br />

an ein Organ der Europäischen Gemeinschaften, erforderlich ist.<br />

§ 61<br />

<br />

........<br />

§ 62<br />

<br />

(nicht abgedruckt).

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