16.03.2014 Aufrufe

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 5 -<br />

§ 7<br />

<br />

(1) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgehalten.<br />

(2) Die Staatsprüfung orientiert sich an den Inhalten des Studiums. Ihr Stoff ist<br />

so zu bemessen, dass das Studium nach dem vierten Studienjahr abgeschlossen<br />

werden kann. Der Kandidat muss zeigen, dass er sich mit den Methoden<br />

der Rechtswissenschaft und dem Prüfungsstoff vertraut gemacht hat und die<br />

Fähigkeit besitzt, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Im Vordergrund von<br />

Aufgabenstellung und Leistungsbewertung in der Staatsprüfung stehen das<br />

systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem<br />

Arbeiten.<br />

(3) In der Staatsprüfung sind rechtsgestaltende Fragestellungen angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

<br />

§ 8<br />

<br />

(1) Die Staatsprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Sie besteht aus einem<br />

schriftlichen und einem mündlichen Teil.<br />

(2) Pflichtfächer sind:<br />

1. Bürgerliches Recht:<br />

- Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

- Allgemeines und Besonderes Schuldrecht,<br />

im Überblick: Haftungsnormen des Produkthaftungsgesetzes und des<br />

Straßenverkehrsgesetzes;<br />

- Sachenrecht (ohne Reallast, Rentenschuld, Wohnungseigentumsgesetz,<br />

Erbbaurechtsverordnung, Dienstbarkeit)<br />

- das Familienrecht in seiner Bedeutung für die übrigen Bücher des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs (§§ 1357, 1359, 1362, 1363 bis 1371, 1408, 1589,<br />

1626, 1629, 1943, 1664, 1795 BGB);

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!