JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf
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§ 7<br />
<br />
(1) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgehalten.<br />
(2) Die Staatsprüfung orientiert sich an den Inhalten des Studiums. Ihr Stoff ist<br />
so zu bemessen, dass das Studium nach dem vierten Studienjahr abgeschlossen<br />
werden kann. Der Kandidat muss zeigen, dass er sich mit den Methoden<br />
der Rechtswissenschaft und dem Prüfungsstoff vertraut gemacht hat und die<br />
Fähigkeit besitzt, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Im Vordergrund von<br />
Aufgabenstellung und Leistungsbewertung in der Staatsprüfung stehen das<br />
systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem<br />
Arbeiten.<br />
(3) In der Staatsprüfung sind rechtsgestaltende Fragestellungen angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
<br />
§ 8<br />
<br />
(1) Die Staatsprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Sie besteht aus einem<br />
schriftlichen und einem mündlichen Teil.<br />
(2) Pflichtfächer sind:<br />
1. Bürgerliches Recht:<br />
- Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
- Allgemeines und Besonderes Schuldrecht,<br />
im Überblick: Haftungsnormen des Produkthaftungsgesetzes und des<br />
Straßenverkehrsgesetzes;<br />
- Sachenrecht (ohne Reallast, Rentenschuld, Wohnungseigentumsgesetz,<br />
Erbbaurechtsverordnung, Dienstbarkeit)<br />
- das Familienrecht in seiner Bedeutung für die übrigen Bücher des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs (§§ 1357, 1359, 1362, 1363 bis 1371, 1408, 1589,<br />
1626, 1629, 1943, 1664, 1795 BGB);