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JAPrOEntwurf 02-04-29.pdf

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4. im Schwerpunktbereich Arbeit:<br />

Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Arbeitsgerichtsgesetz;<br />

5. im Schwerpunktbereich Soziale Sicherung:<br />

Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherung,<br />

im Überblick: Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsgesetz;<br />

6. im Schwerpunktbereich Steuern:<br />

Steuerrecht und Bilanzrecht;<br />

7. im Schwerpunktbereich Europarecht:<br />

Recht der Europäischen Gemeinschaften,<br />

im Überblick: Völkerrecht;<br />

8. im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:<br />

Internationales Privatrecht,<br />

im Überblick: das internationale Zivilprozessrecht.<br />

(3) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff<br />

nach den Absätzen 1 und 2 geprüft werden, wenn sie in der Praxis typischerweise<br />

in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis<br />

und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen<br />

nicht vorausgesetzt wird.<br />

§ 51<br />

<br />

Der Kandidat wird mündlich geprüft, wenn er<br />

1. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 45<br />

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 von mindestens 3,75 Punkten,<br />

2. in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und<br />

3. im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte<br />

erreicht hat.<br />

Andernfalls ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die<br />

Prüfung nicht bestanden.

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