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Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...

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2. Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)<br />

I. Drogenkonsum<br />

1. Grundtatbestand (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)<br />

a) Normalfall<br />

erstmalige Widerhandlung, Bagatellfälle, geringes Verschulden, Konsum während kurzen Zeitspannen.<br />

weiche Drogen (Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Rohypnol) Busse ab CHF 100.00<br />

harte Drogen Busse ab CHF 200.00<br />

b) Rückfall<br />

Je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen erhöhen, bei sehr häufigem<br />

Rückfall Anzeigen zu Paketen sammeln und Gesamtstrafe ausfällen.<br />

2. Privilegierter Tatbestand (Art. 19a Ziff. 2 BetmG)<br />

„Leichter Fall“ nach Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände (Konsummenge, Häufigkeit<br />

des Konsums, An<strong>la</strong>ss zum Konsum, Abhängigkeit, Vorstrafen, frühere Massnahmen, Einsicht<br />

etc.).<br />

– Einstellen des Verfahrens<br />

– Absehen von Strafe<br />

– Verwarnung<br />

vgl. Praxis hierzu: BGE 103 IV 276, 106 IV 75, 108 IV 196, 124 IV 44 und 124 IV 184.<br />

3. Bei ärztlich beaufsichtigter Betreuung (Art. 19a Ziff. 3 BetmG)<br />

Weites Ermessen. Zu beachten sind insbesondere: Initiative des Täters, Standhaftigkeit. Die richterliche<br />

Überprüfung der Betreuung erscheint grundsätzlich angezeigt.<br />

– Befristete Sistierung des Verfahrens<br />

– Absehen von Strafverfolgung, wenn in Sistierungszeit bewährt<br />

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