Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...
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Wer nach Art. 117 Abs. 1 AuG rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten<br />
nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit<br />
der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 2 AuG).<br />
IV.<br />
Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG)<br />
Erschleichen oder Bewirken einer Bewilligung bzw. Abwenden des Entzugs<br />
einer Bewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen von<br />
Tatsachen gegenüber den Vollzugsbehörden<br />
Art. 118 Abs. 1 AuG<br />
Eingehen, Vermitteln, Fördern oder Ermöglichen einer Ehe mit einem Ausländer,<br />
in der Absicht, <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Zu<strong>la</strong>ssung und den Aufenthalt<br />
von Ausländern zu umgehen<br />
Art. 118 Abs. 2 AuG<br />
ab 110 SE<br />
ab 110 SE<br />
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine<br />
Geldstrafe zu verbinden in Fällen von unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und Bandenmässigkeit<br />
(Art. 118 Abs. 3 AuG)<br />
V. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 AuG)<br />
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung<br />
Art. 119 Abs. 1 AuG<br />
25 - 60 SE<br />
Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen<br />
werden, wenn <strong>die</strong> betroffene Person sofort ausgeschafft werden kann oder sich in Vorbereitungs-<br />
oder Ausschaffungshaft befindet (Art. 119 Abs. 2 AuG).<br />
VI.<br />
Weitere Widerhandlungen (Art. 120 AuG)<br />
Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der An- oder Abmeldepflichten,<br />
Stellenwechsel ohne erforderliche Bewilligung, Wohnortswechsel in<br />
andern Kanton ohne erforderliche Bewilligung etc.<br />
Art. 120 AuG<br />
Busse ab<br />
CHF 50.00<br />
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