Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...
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8. Die konkrete Anwendung<br />
1. Der zu beurteilende Sachverhalt ist in einem ersten Schritt mit dem Referenzsachverhalt<br />
zu vergleichen: Ist <strong>die</strong> Verletzung des Rechtsgutes grösser oder kleiner? Ist <strong>die</strong> Art<br />
und Weise des Vorgehens übler oder weniger schlimm als beim Referenzsachverhalt?<br />
Je nachdem ergeben sich Erhöhungen oder Minderungen gegenüber der empfohlenen<br />
Referenzstrafe.<br />
2. In einem zweiten Schritt ist <strong>die</strong> Strafe in zweifacher Hinsicht zu individualisieren:<br />
- Anhand der subjektiven Tatkomponenten (Beweggründe und Entscheidungsfreiheit),<br />
womit man <strong>die</strong> dem Tatverschulden angemessene Strafe erhält;<br />
- anhand der Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach<br />
der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit), womit sich <strong>die</strong> insgesamt angemessene<br />
Strafe ergibt.<br />
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