Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...
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Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil II<br />
1. Die nachfolgenden Referenzsachverhalte und dazugehörenden Strafmassempfehlungen<br />
wurden unter Berücksichtigung bisheriger Gerichtsentscheide definiert. Ausgangspunkt<br />
der Überlegung war dabei jeweils, welches Rechtsgut durch <strong>die</strong> einzelne<br />
Strafnorm geschützt wird und mit welcher Intensität im konkreten Beispiel in <strong>die</strong>ses<br />
Rechtsgut eingegriffen wird.<br />
2. Es wird empfohlen, von einer „Einsatzstrafe objektiver Tatschwere“ auszugehen.<br />
Das ist <strong>die</strong>jenige Strafe, <strong>die</strong> beim Referenzsachverhalt allein <strong>für</strong> <strong>die</strong> zwei ersten<br />
<strong>Strafzumessung</strong>sfaktoren der Tatkomponente „Verletzung oder Gefährdung des betroffenen<br />
Rechtsguts“ und „Verwerflichkeit des Handelns“ ausgesprochen würde.<br />
3. Diese Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ist an den konkreten Referenzsachverhalt<br />
und nicht abstrakt an den Tatbestand gebunden.<br />
4. Die Empfehlungen gehen von der nichtgeständigen, vorstrafenfreien und voll<br />
schuldfähigen, direktvorsätzlich handelnden Täterschaft aus (analog „Tabelle Hansjakob“).<br />
5. Neu basieren <strong>die</strong> Strafmassempfehlungen nicht auf einer bestimmten Strafart und<br />
einer Verbindungssanktion, sondern auf „Strafeinheiten“ (SE). Dies bedeutet, dass<br />
<strong>die</strong> Strafart und <strong>die</strong> Verbindungsbusse nicht zum vornherein bestimmt werden.<br />
6. Im Falle eines bedingten Strafvollzuges kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />
zu Art. 42 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember<br />
1937 (StGB, SR 311.0) höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als<br />
Denkzettel-Geldstrafe oder -Busse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV<br />
188 2 ). Von <strong>die</strong>ser Regel gibt es zwei Ausnahmen:<br />
- Bei der Schnittstellenproblematik soll der unbedingt zu leistende Teil mindestens<br />
<strong>die</strong> Höhe der Übertretungssanktion erreichen.<br />
- Bei Verbindungsbussen unter CHF 100.00 ist deren Wirksamkeit zu hinterfragen,<br />
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Lächerlichkeitsgrenze (vgl. z.B.<br />
SK-Nr. 2009/101 vom 16. Juni 2009).<br />
7. Bei den Verbindungssanktionen sind <strong>die</strong> Ersatzfreiheitsstrafen mit dem jeweiligen<br />
Tagessatz (TS) der Geldstrafe (GS) zu berechnen (Urteil des BGer 6B_482/2007<br />
vom 12. August 2008). Führt <strong>die</strong>s in den oben erwähnten beiden Ausnahmefällen<br />
zu überhöhten Ersatzfreiheitsstrafen (EFS), empfiehlt es sich, <strong>die</strong> EFS bei einem<br />
Fünftel der Gesamtsanktion zu be<strong>la</strong>ssen.<br />
2 „Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, <strong>die</strong> Obergrenze grundsätzlich auf<br />
einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von <strong>die</strong>ser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen,<br />
dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur ähnlich ge<strong>la</strong>gerten Problematik bei der Berechnung<br />
des Tagessatzes von Geldstrafen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und BGE 135 IV 180 E. 1) (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4.)“.<br />
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