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Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...

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Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I<br />

1. Allgemeines<br />

Bei den nachstehenden <strong>Richtlinien</strong> handelt es sich um Ansätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> objektive<br />

Tatschwere eines Normalfalls ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde<br />

Umstände. Dieser Normalfall wird bei besonders häufig zu beurteilenden<br />

Delikten definiert („Referenzsachverhalt“, analog Trechsel bei Fiaz), mit dem<br />

der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Diese Ansätze<br />

berücksichtigen damit u.a. nicht: Allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit,<br />

Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse, Strafempfindlichkeit. Im Einzelfall<br />

sind <strong>die</strong> Ansätze deshalb gegebenenfalls anzupassen.<br />

Neu basieren <strong>die</strong> <strong>Richtlinien</strong> nicht auf einer bestimmten Strafart und evtl. einer<br />

Verbindungssanktion, sondern auf „Strafeinheiten“ (SE). Dies bedeutet, dass <strong>die</strong><br />

Strafart und <strong>die</strong> Verbindungsstrafe nicht zum vornherein bestimmt werden.<br />

2. Geldstrafen / Berechnung des Tagessatzes / Tagessatzhöhe<br />

Für <strong>die</strong> Bestimmung der Höhe des Tagessatzes bei Geldstrafen gilt das Berechnungsmodell<br />

der KSBS (Anhang I, Formu<strong>la</strong>re/Leitfaden).<br />

Für das Massengeschäft wird empfohlen, <strong>die</strong> Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur<br />

bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten, jedoch nicht unter CHF<br />

10.00 (vgl. Urteil des BGer 6B_769/2008 vom 18.06.2009 und Urteil des BGer<br />

6B_760/2009 vom 30.06.2009). Der Tagessatzschritt beträgt in der Regel<br />

CHF 10.00 (<strong>die</strong> Tagessätze be<strong>la</strong>ufen sich somit z.B. auf CHF 30.00, 40.00, 50.00<br />

usw.). Namentlich bei Tagessatzhöhen unter CHF 30.00 sind auch kleinere Schritte<br />

möglich.<br />

3. Kombination von bedingter Strafe mit unbedingter Geldstrafe oder Busse (Art. 42<br />

Abs. 4 StGB)<br />

Es wird empfohlen, insbesondere im Massengeschäft und im Bereich der Schnittstellenproblematik<br />

eine bedingte Strafe mit einer Busse zu verbinden.<br />

Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 4 StGB<br />

(SR 311.0) höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als Denkzettel-<br />

Geldstrafe oder -Busse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 188 1 ). Von<br />

<strong>die</strong>ser Regel gibt es zwei Ausnahmen:<br />

1. Bei der Schnittstellenproblematik soll der unbedingt zu leistende Teil mindestens<br />

<strong>die</strong> Höhe der Übertretungssanktion erreichen.<br />

1<br />

„Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, <strong>die</strong> Obergrenze grundsätzlich<br />

auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von <strong>die</strong>ser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen,<br />

dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur ähnlich ge<strong>la</strong>gerten Problematik bei<br />

der Berechnung des Tagessatzes von Geldstrafen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und BGE 135 IV 180 E. 1) (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4.)“.<br />

3

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