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Richtlinien für die Strafzumessung Recommandations quant à la ...

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II.<br />

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen<br />

Aufenthalts (Art. 116 AuG)<br />

Erleichterung der rechtswidrigen Einreise (bei „einfachem Erleichtern“,<br />

d. h. Einschleusen von Familienangehörigen, Handeln aus achtenswerten<br />

Beweggründen, etc.)<br />

Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG<br />

Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes<br />

Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG<br />

Verschaffen einer Erwerbstätigkeit ohne dass <strong>die</strong> dazu erforderliche Bewilligung<br />

vorliegt<br />

Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG<br />

Erleichterung oder Vorbereitungshilfe bei der Verletzung der Einreisebestimmungen<br />

eines anderen Staates nach Ausreise aus der Schweiz bzw.<br />

aus Transitraum eines schweizerischen Flughafens<br />

Art. 116 Abs. 1 lit. c AuG<br />

In Fällen von Art. 116 Abs. 1 AuG, wenn der Täter in der Absicht handelt,<br />

sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern<br />

Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG<br />

In Fällen von Art. 116 Abs. 1 AuG, wenn der Täter <strong>für</strong> eine Vereinigung<br />

oder Gruppe handelt, <strong>die</strong> sich zur fortgesetzten Begehung <strong>die</strong>ser Tat zusammengefunden<br />

hat<br />

Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG<br />

20 - 60 SE<br />

20 - 60 SE<br />

10 SE<br />

5 SE<br />

ab 90 SE<br />

ab 90 SE<br />

In Fällen gem. Art. 116 Abs. 3 lit a und b AuG ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.<br />

In leichten Fällen kann auch nur auf Busse ab CHF 200.00 erkannt werden (Art. 116 Abs. 2<br />

AuG).<br />

III.<br />

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art.<br />

117 AuG)<br />

Beschäftigung eines Ausländers, der in der Schweiz nicht zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, bis 3 Monate<br />

Art. 117 Abs. 1 AuG<br />

Beschäftigung eines Ausländers, der in der Schweiz nicht zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, 3–12 Monate<br />

Art. 117 Abs. 1 AuG<br />

Beschäftigung eines Ausländers, der in der Schweiz nicht zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, über 12 Monate<br />

Art. 117 Abs. 1 AuG<br />

60 - 90 SE<br />

90 - 120 SE<br />

ab 120 SE<br />

In schweren Fällen ist <strong>die</strong> Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe<br />

ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AuG).<br />

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