Schadensbericht Gentechnik - Bund Ãkologische ...
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<strong>Schadensbericht</strong> <strong>Gentechnik</strong> - 4. Diskussion und Schlussfolgerungen 51<br />
• In den Fällen in denen die wirtschaftliche Gesamtbilanz nicht eindeutig negativ ist,<br />
aber zu erwarten ist, dass erhebliche Kosten und/oder Schäden für andere Markteilnehmer<br />
entstehen, kann die Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen werden. Ist dies<br />
nicht der Fall, sollten Auflagen gemacht werden, nach denen für die zu erwartenden<br />
Kosten und Schäden das Verursacherprinzip (ggf. auch rückwirkend) zur Geltung<br />
kommt.<br />
• Bei Kontaminationen mit nicht-zugelassenen Saaten sollten EU-weit einheitliche<br />
Haftungsregeln aufgestellt werden, in denen das Verursacherprinzip zur Geltung<br />
kommt.<br />
Um Kontaminationen mit nicht-zugelassenen GV Saaten zuverlässig kontrollieren zu können,<br />
muss im Rahmen internationaler Verträge vorgeschrieben werden, dass es keine<br />
Freisetzungen ohne technisch ausreichende und allgemein verfügbare Nachweismethoden<br />
geben darf. Ein Monitoring in den Folgejahren nach der Freisetzung zur eventuellen<br />
Ausbreitung des Konstrukts in der Lebensmittelkette ist zu empfehlen.