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Schadensbericht Gentechnik - Bund Ökologische ...

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<strong>Schadensbericht</strong> <strong>Gentechnik</strong> - 4. Diskussion und Schlussfolgerungen 51<br />

• In den Fällen in denen die wirtschaftliche Gesamtbilanz nicht eindeutig negativ ist,<br />

aber zu erwarten ist, dass erhebliche Kosten und/oder Schäden für andere Markteilnehmer<br />

entstehen, kann die Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen werden. Ist dies<br />

nicht der Fall, sollten Auflagen gemacht werden, nach denen für die zu erwartenden<br />

Kosten und Schäden das Verursacherprinzip (ggf. auch rückwirkend) zur Geltung<br />

kommt.<br />

• Bei Kontaminationen mit nicht-zugelassenen Saaten sollten EU-weit einheitliche<br />

Haftungsregeln aufgestellt werden, in denen das Verursacherprinzip zur Geltung<br />

kommt.<br />

Um Kontaminationen mit nicht-zugelassenen GV Saaten zuverlässig kontrollieren zu können,<br />

muss im Rahmen internationaler Verträge vorgeschrieben werden, dass es keine<br />

Freisetzungen ohne technisch ausreichende und allgemein verfügbare Nachweismethoden<br />

geben darf. Ein Monitoring in den Folgejahren nach der Freisetzung zur eventuellen<br />

Ausbreitung des Konstrukts in der Lebensmittelkette ist zu empfehlen.

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