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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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<strong>Friedhofsordnung</strong><br />

für die Friedhöfe<br />

<strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s <strong>Uelzen</strong> in 29525 <strong>Uelzen</strong>.<br />

Gemäß § 4 <strong>de</strong>r Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />

(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat<br />

<strong>de</strong>r Verbandsvorstand <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s <strong>Uelzen</strong> am 12.04.2011<br />

folgen<strong>de</strong> <strong>Friedhofsordnung</strong> beschlossen:<br />

Der Friedhof ist die Stätte, an <strong>de</strong>r die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet wer<strong>de</strong>n.<br />

Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen <strong>de</strong>r Vergänglichkeit <strong>de</strong>s Menschen. Er<br />

ist zugleich ein Ort, an <strong>de</strong>m die <strong>Kirche</strong> die Botschaft verkün<strong>de</strong>t, dass Christus <strong>de</strong>m<br />

To<strong>de</strong> die Macht genommen hat und <strong>de</strong>nen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben<br />

wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung<br />

auf <strong>de</strong>m Friedhof Richtung und Weisung.<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck<br />

§ 2 Friedhofsverwaltung<br />

§ 3 Schließung und Entwidmung<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4 Öffnungszeiten<br />

§ 5 Verhalten auf <strong>de</strong>m Friedhof<br />

§ 6 Dienstleistungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 7 Anmeldung einer Bestattung<br />

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen<br />

§ 9 Ruhezeiten<br />

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 11 Allgemeines<br />

§ 12 Reihengrabstätten und Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer<br />

<strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

§ 13 Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Ruhefrist<br />

§ 14 Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege über<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

§ 15 Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabanlagen<br />

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten<br />

§ 18 Bestattungsverzeichnis<br />

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen<br />

§ 19 Gestaltungsgrundsatz<br />

§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen


VI. Anlage und Pflege von Grabstätten<br />

§ 21 Allgemeines<br />

§ 22 Grabpflege, Grabschmuck<br />

§ 23 Vernachlässigung<br />

VII. Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen<br />

§ 24 Errichtung und Än<strong>de</strong>rung von Grabmalen<br />

§ 25 Mausoleen und gemauerte Grüfte<br />

§ 26 Entfernung<br />

§ 27 Künstlerisch o<strong>de</strong>r historisch wertvolle Grabmale<br />

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern<br />

§ 28 Leichenhalle<br />

§ 29 Benutzung <strong>de</strong>r Friedhofskapelle<br />

IX. Haftung und Gebühren<br />

§ 30 Haftung<br />

§ 31 Gebühren<br />

X. Schlussvorschriften<br />

§ 32 Übergangsvorschriften<br />

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Friedhofszweck<br />

(1) Diese <strong>Friedhofsordnung</strong> gilt für die im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt <strong>Uelzen</strong> gelegenen und vom<br />

Ev.-luth. Friedhofsverband verwalteten Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. Der<br />

Stadtfriedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 51/6, 53/7, 53/8 und 57/152 Flur 8<br />

Gemarkung <strong>Uelzen</strong> in Größe von insgesamt 16 ha. Eigentümerin <strong>de</strong>r Flurstücke 51/6,<br />

53/7 und 53/8 ist die Ev.-luth. <strong>Kirche</strong>ngemein<strong>de</strong> St. Marien <strong>Uelzen</strong>, Eigentümer <strong>de</strong>s<br />

Flurstücks 57/152 in Größe von ca. 4,6 ha ist die Stadt <strong>Uelzen</strong>.<br />

Der Friedhof Veerßen umfasst zurzeit die Flurstücke 30/11, 30/17 und 30/18 Flur 1<br />

Gemarkung Veerßen in Größe von 1,67 ha. Eigentümerin <strong>de</strong>s Flurstücks 30/11 Flur 1 in<br />

Größe von 0,9766 ha ist die St. Marien <strong>Kirche</strong>ngemein<strong>de</strong> Veerßen, Eigentümerin <strong>de</strong>r<br />

Flurstücke 30/17 und 30/18 Flur 1 in Größe von 0,6952 ha ist die Stadt <strong>Uelzen</strong>.<br />

Der Friedhof Ol<strong>de</strong>nstadt umfasst zurzeit die Flurstücke 140/1, 273/138 und 326/138<br />

Flur 4 Gemarkung Ol<strong>de</strong>nstadt in Größe von 1,4581 ha. Eigentümerin <strong>de</strong>r Flurstücke ist<br />

die Ev.-luth. St.-Johannis-<strong>de</strong>r-Täufer-<strong>Kirche</strong>ngemein<strong>de</strong> Ol<strong>de</strong>nstadt.<br />

Der Friedhof Groß Lie<strong>de</strong>rn umfasst zurzeit das Flurstück 222/2 Flur 1 Gemarkung Groß<br />

Lie<strong>de</strong>rn in Größe von 0,8994 ha. Eigentümerin <strong>de</strong>s Flurstücks ist die Ev.-luth.<br />

Kapellengemein<strong>de</strong> Groß Lie<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Die Friedhöfe dienen <strong>de</strong>r Bestattung <strong>de</strong>r Personen, die bei ihrem Ableben ihren<br />

Wohnsitz im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt <strong>Uelzen</strong> hatten, sowie <strong>de</strong>rjenigen, die bei ihrem To<strong>de</strong> ein<br />

Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf <strong>de</strong>m Friedhof in<br />

Veerßen sollen nur Einwohner <strong>de</strong>s Ortsteils Veerßen beigesetzt wer<strong>de</strong>n, sowie<br />

diejenigen, die bei ihrem To<strong>de</strong> ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten<br />

Grabstätte besaßen. Auf <strong>de</strong>m Friedhof in Ol<strong>de</strong>nstadt sollen nur Einwohner <strong>de</strong>s Ortsteils<br />

Ol<strong>de</strong>nstadt beigesetzt wer<strong>de</strong>n, sowie diejenigen, die bei ihrem To<strong>de</strong> ein Recht auf<br />

Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf <strong>de</strong>m Friedhof in Groß Lie<strong>de</strong>rn<br />

sollen nur Einwohner <strong>de</strong>s Ortsteils Groß Lie<strong>de</strong>rn beigesetzt wer<strong>de</strong>n, sowie diejenigen,<br />

die bei ihrem To<strong>de</strong> ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.


Die Friedhöfe dienen auch <strong>de</strong>r Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d.<br />

Nie<strong>de</strong>rsächsischen Bestattungsgesetzes.<br />

(3) An<strong>de</strong>re Bestattungen bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s.<br />

§ 2<br />

Friedhofsverwaltung<br />

(1) Die Friedhöfe sind eine unselbständige Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Sie wer<strong>de</strong>n<br />

vom Ev.-luth. Friedhofsverband verwaltet.<br />

(2) Die Verwaltung <strong>de</strong>r Friedhöfe richtet sich nach dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> sowie <strong>de</strong>n<br />

sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.<br />

(3) Mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltungsaufgaben kann <strong>de</strong>r<br />

Verbandsvorstand eine Friedhofskommission installieren, <strong>de</strong>r eine Friedhofsverwaltung<br />

untersteht. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Friedhofskommission ergibt sich aus § 6 <strong>de</strong>r<br />

Satzung <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s <strong>Uelzen</strong>.<br />

(4) Erfor<strong>de</strong>rliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,<br />

Verleihung, Verlängerung o<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s Nutzungsrechts an einer Grabstätte,<br />

einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Anlagen, <strong>de</strong>m Tätigwer<strong>de</strong>n<br />

von Dienstleistungserbringern sowie mit <strong>de</strong>r Erhebung von Gebühren und Entgelten<br />

dürfen für <strong>de</strong>n jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem<br />

wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Nach <strong>de</strong>r beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr<br />

verliehen wer<strong>de</strong>n. Eine Verlängerung von bestehen<strong>de</strong>n Nutzungsrechten darf lediglich<br />

zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten<br />

stattfin<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen im Zeitpunkt <strong>de</strong>r beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte<br />

bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind o<strong>de</strong>r sofern zu <strong>de</strong>m genannten<br />

Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an <strong>de</strong>nen die Ruhezeit nach<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eingeschränkt wer<strong>de</strong>n kann auch <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Bestattungsberechtigten. Ausnahmen<br />

von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung<br />

unbilliger Härten bei bestehen<strong>de</strong>n Nutzungsrechten zulassen.<br />

(3) Nach <strong>de</strong>r Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte <strong>de</strong>r Verstorbenen<br />

aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte<br />

mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist<br />

vergangen ist.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind während <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für<br />

<strong>de</strong>n Besuch geöffnet.<br />

(2) Aus beson<strong>de</strong>rem Anlass können die Friedhöfe ganz o<strong>de</strong>r teilweise für <strong>de</strong>n Besuch<br />

vorübergehend geschlossen wer<strong>de</strong>n.


§ 5<br />

Verhalten auf <strong>de</strong>m Friedhof<br />

(1) Je<strong>de</strong> Person hat sich auf <strong>de</strong>n Friedhöfen <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortes entsprechend zu<br />

verhalten und Äußerungen, die sich in verletzen<strong>de</strong>r Weise gegen <strong>de</strong>n christlichen<br />

Glauben o<strong>de</strong>r die evangelische <strong>Kirche</strong> richten, zu unterlassen. Die Anordnungen <strong>de</strong>s<br />

Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die <strong>de</strong>r<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln, das Betreten <strong>de</strong>r Friedhöfe untersagen.<br />

(2) Auf <strong>de</strong>n Friedhöfen ist insbeson<strong>de</strong>re nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen o<strong>de</strong>r Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -<br />

ausgenommen Kin<strong>de</strong>rwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Friedhof zugelassenen<br />

Dienstleistungserbringer - zu befahren,<br />

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>de</strong>r Nähe einer Bestattung stören<strong>de</strong> Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

d) Film-, Ton-, Vi<strong>de</strong>o– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen<br />

und zu verwerten,<br />

e) Druckschriften und an<strong>de</strong>re Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen<br />

Drucksachen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,<br />

f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>de</strong>r dafür bestimmten Stellen abzulagern o<strong>de</strong>r<br />

mitgebrachten Unrat zu entsorgen,<br />

g) frem<strong>de</strong> Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb <strong>de</strong>r Wege zu betreten, zu<br />

beschädigen o<strong>de</strong>r zu verunreinigen,<br />

h) Hun<strong>de</strong> unangeleint mitzubringen.<br />

(3) Die Friedhofskommission kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen An<strong>de</strong>rer<br />

nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Beson<strong>de</strong>re Veranstaltungen auf <strong>de</strong>n Friedhöfen bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofskommission.<br />

§ 6<br />

Dienstleistungen<br />

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die<br />

für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu beachten.<br />

(2) Tätig wer<strong>de</strong>n dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und<br />

in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission auf Zeit o<strong>de</strong>r auf Dauer untersagt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong><br />

Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß ist eine Mahnung<br />

entbehrlich.<br />

(4) Die für die Arbeiten erfor<strong>de</strong>rlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf <strong>de</strong>n<br />

Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen sie nicht<br />

hin<strong>de</strong>rn. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung <strong>de</strong>r Tagesarbeit zu<br />

säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung<br />

<strong>de</strong>r Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behin<strong>de</strong>rung An<strong>de</strong>rer ausgeschlossen ist.


Die Dienstleistungserbringer dürfen auf <strong>de</strong>n Friedhöfen keinen Abraum lagern. Geräte<br />

von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Wasserentnahmestellen <strong>de</strong>r<br />

Friedhöfe gereinigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber <strong>de</strong>m Ev.-luth. Friedhofsverband für alle<br />

Schä<strong>de</strong>n, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf <strong>de</strong>n Friedhöfen schuldhaft<br />

verursachen.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Anmeldung einer Bestattung<br />

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage <strong>de</strong>r gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen<br />

rechtzeitig bei <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung anzumel<strong>de</strong>n. Dabei ist mitzuteilen, wer die<br />

Bestattung leitet und wer sonst bei <strong>de</strong>r Bestattung (einschließlich Trauerfeier)<br />

gestaltend mitwirken wird.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzen<strong>de</strong> Äußerungen<br />

gegen <strong>de</strong>n christlichen Glauben o<strong>de</strong>r die evangelische <strong>Kirche</strong> getan hat und eine<br />

Wie<strong>de</strong>rholung zu erwarten ist.<br />

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an <strong>de</strong>r ein Nutzungsrecht verliehen<br />

ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit <strong>de</strong>r antragstellen<strong>de</strong>n Person Ort<br />

und Zeit <strong>de</strong>r Bestattung fest. Die Wünsche <strong>de</strong>r Angehörigen sollen dabei nach<br />

Möglichkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 8<br />

Beschaffenheit von Särgen und Urnen<br />

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmen<strong>de</strong>n Särgen<br />

zulässig. Von <strong>de</strong>r Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehör<strong>de</strong><br />

Ausnahmen zulassen, wenn in <strong>de</strong>r zu bestatten<strong>de</strong>n Person ein wichtiger Grund vorliegt<br />

und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.<br />

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r geeignet ist, nachhaltig<br />

die physikalische, chemische o<strong>de</strong>r biologische Beschaffenheit <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Grundwassers zu verän<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r die Verwesung <strong>de</strong>r Leiche nicht innerhalb <strong>de</strong>r<br />

festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.<br />

(3) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit<br />

sein. Für größere Särge ist die Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung bei <strong>de</strong>r<br />

Anmeldung <strong>de</strong>r Bestattung einzuholen.<br />

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 entsprechend.<br />

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge<br />

o<strong>de</strong>r Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.<br />

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen o<strong>de</strong>r Schmuckurnen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die aus<br />

Kunststoffen o<strong>de</strong>r sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt o<strong>de</strong>r die<br />

geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische o<strong>de</strong>r biologische Beschaffenheit<br />

<strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Grundwassers zu verän<strong>de</strong>rn.


§ 9<br />

Ruhezeiten<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:<br />

25 Jahre auf <strong>de</strong>n Friedhöfen in <strong>Uelzen</strong>, Ol<strong>de</strong>nstadt und Groß Lie<strong>de</strong>rn.<br />

30 Jahre auf <strong>de</strong>m Friedhof in Veerßen,<br />

20 Jahre bei verstorbenen Kin<strong>de</strong>rn bis zum vollen<strong>de</strong>ten 5. Lebensjahr.<br />

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.<br />

§ 10<br />

Umbettungen und Ausgrabungen<br />

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung <strong>de</strong>r Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf <strong>de</strong>r Ruhezeit nur mit<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> ausgegraben o<strong>de</strong>r umgebettet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber <strong>de</strong>r Friedhofskommission schriftlich zu<br />

verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei <strong>de</strong>r Umbettung durch Beschädigung<br />

und Wie<strong>de</strong>rinstandsetzung gärtnerischer o<strong>de</strong>r baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten<br />

o<strong>de</strong>r Friedhofsanlagen entstehen.<br />

(4) Der Ablauf <strong>de</strong>r Ruhe- und <strong>de</strong>r Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>de</strong>r gehemmt.<br />

(5) Grabmale, an<strong>de</strong>re Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn Gestaltungsbestimmungen <strong>de</strong>s neuen Grabfel<strong>de</strong>s nicht entgegenstehen.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 11<br />

Allgemeines<br />

(1) Folgen<strong>de</strong> Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

c) Wahlgrabstätten<br />

d) Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

e) Urnenreihengrabstätten<br />

f) Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

g) Urnenwahlgrabstätten<br />

h) Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

i) Urnengemeinschaftsanlage (nur Friedhof <strong>Uelzen</strong>)<br />

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum <strong>de</strong>s Friedhofsträgers. An ihnen wer<strong>de</strong>n nur<br />

öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen<br />

Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen<br />

haben je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung ihrer Anschrift <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung mitzuteilen.


(3) Rechte an Reihengrabstätten wer<strong>de</strong>n nur im To<strong>de</strong>sfall vergeben. Ein Anspruch auf<br />

Verleihung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rerwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in<br />

bestimmter Lage sowie auf Unverän<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Umgebung besteht nicht.<br />

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche o<strong>de</strong>r Asche bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei o<strong>de</strong>r kurz nach <strong>de</strong>r Geburt -<br />

verstorbenes Kind o<strong>de</strong>r zwei gleichzeitig verstorbene Kin<strong>de</strong>r bis zum vollen<strong>de</strong>ten 5. Lebensjahr<br />

dürfen in einer Grabstelle bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) In mehrstelligen Wahlgrabstätten darf in bereits belegten Grabstellen zusätzlich<br />

eine Urne beigesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r bereits Beigesetzte <strong>de</strong>r Ehegatte o<strong>de</strong>r ein naher<br />

Verwandter <strong>de</strong>s Beizusetzen<strong>de</strong>n war. In Einzelwahlgrabstätten wie auch in<br />

Einzelurnenwahlgrabstätten sind zusätzliche Beisetzungen nicht möglich.<br />

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,50 m<br />

vom Stammfuß vorhan<strong>de</strong>ner Bäume kann durch die Friedhofskommission aufgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n, da zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920<br />

verfahren wer<strong>de</strong>n muss.<br />

(7) Bei neu anzulegen<strong>de</strong>n Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgen<strong>de</strong> Größe<br />

haben:<br />

a) für Särge von Kin<strong>de</strong>rn: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m,<br />

von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,<br />

b) für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m,<br />

c) Rasenurnenreihengräber: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m.<br />

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist <strong>de</strong>r<br />

Gestaltungsplan für <strong>de</strong>n Friedhof maßgebend.<br />

(8) Die Min<strong>de</strong>sttiefe <strong>de</strong>s Grabes beträgt von <strong>de</strong>r Oberkante Sarg bis Erdoberfläche<br />

(ohne Grabhügel) 0,90 m, von <strong>de</strong>r Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die<br />

Gräber für Erdbestattungen müssen voneinan<strong>de</strong>r durch min<strong>de</strong>stens 0,30 m starke Erdwän<strong>de</strong><br />

getrennt sein.<br />

(9) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt wer<strong>de</strong>n, die dafür vom<br />

Verbandsvorstand bestimmt o<strong>de</strong>r zugelassen sind.<br />

(10) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung,<br />

Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erfor<strong>de</strong>rlich, vor <strong>de</strong>r Bestattung auf ihre<br />

Kosten entfernen. Über das Erfor<strong>de</strong>rnis entschei<strong>de</strong>t die Friedhofsverwaltung.<br />

(11) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 10 nicht<br />

nach und muss beim Ausheben <strong>de</strong>s Grabes das Grabzubehör von <strong>de</strong>m Friedhofsträger<br />

entfernt wer<strong>de</strong>n, sind die dadurch entstehen<strong>de</strong>n Kosten von <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten<br />

Person <strong>de</strong>m Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wie<strong>de</strong>rverwendung<br />

herausgenommener Pflanzen besteht nicht.<br />

§ 12<br />

Reihengrabstätten und Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

(1) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Ruhefrist sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich<br />

einer Bestattung <strong>de</strong>r Reihe nach für die Dauer <strong>de</strong>r Ruhezeit vergeben wer<strong>de</strong>n. Das<br />

Nutzungsrecht kann nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.


(2) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Grabfeld bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 13<br />

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer<br />

<strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Ruhefrist sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer o<strong>de</strong>r mehreren<br />

Grabstellen vergeben wer<strong>de</strong>n. Die Dauer <strong>de</strong>s Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten<br />

beträgt 25 Jahre auf <strong>de</strong>m Stadtfriedhof in <strong>Uelzen</strong>, auf <strong>de</strong>m Friedhof in Ol<strong>de</strong>nstadt und<br />

<strong>de</strong>m Friedhof in Groß Lie<strong>de</strong>rn, 30 Jahre auf <strong>de</strong>m Friedhof in Veerßen vom Tage <strong>de</strong>r<br />

Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkun<strong>de</strong> ausgestellt.<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme <strong>de</strong>r Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für<br />

die gesamte Wahlgrabstätte um 25 Jahre in <strong>Uelzen</strong>, Ol<strong>de</strong>nstadt und Groß Lie<strong>de</strong>rn bzw.<br />

30 Jahre in Veerßen verlängert wer<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch um 5 Jahre. Der Ev.-luth.<br />

Friedhofsverband ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines<br />

Verlängerungsantrages aufzufor<strong>de</strong>rn. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht<br />

für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Ruhezeit. Die Gebühren<br />

für die Verlängerung richten sich nach <strong>de</strong>r jeweiligen Gebührenordnung.<br />

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgen<strong>de</strong><br />

Angehörige bestattet wer<strong>de</strong>n:<br />

a) Ehegatte,<br />

b) Lebenspartner o<strong>de</strong>r Lebenspartnerin nach <strong>de</strong>m Gesetz über die eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft,<br />

c) Kin<strong>de</strong>r, Stiefkin<strong>de</strong>r sowie <strong>de</strong>ren Ehegatten,<br />

d) Enkel in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Berechtigung ihrer Väter o<strong>de</strong>r Mütter,<br />

e) Eltern,<br />

f) Geschwister,<br />

g) Stiefgeschwister,<br />

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallen<strong>de</strong>n Erben.<br />

Grundsätzlich entschei<strong>de</strong>t die nutzungsberechtigte Person, wer von <strong>de</strong>n<br />

bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> einer<br />

bestattungsberechtigten Person die Entscheidung <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Bestattung mitgeteilt wer<strong>de</strong>n, so ist die<br />

Friedhofskommission nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung<br />

zuzulassen. Die Bestattung an<strong>de</strong>rer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines<br />

Antrags <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person und <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission.<br />

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine<br />

<strong>de</strong>r in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur<br />

Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r Übertragung sind schriftliche Erklärungen <strong>de</strong>r bisherigen und<br />

<strong>de</strong>r neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen,<br />

auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem<br />

To<strong>de</strong> übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung <strong>de</strong>r Rechtsnachfolgerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht<br />

bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem To<strong>de</strong> übergehen soll, so geht das


Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in <strong>de</strong>r dort<br />

genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Gruppen <strong>de</strong>r jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger o<strong>de</strong>r die<br />

Rechtsnachfolgerin hat <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung auf <strong>de</strong>ren Verlangen nachzuweisen,<br />

dass er neuer Nutzungsberechtigter o<strong>de</strong>r sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist <strong>de</strong>r<br />

Rechtsnachfolger o<strong>de</strong>r die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das<br />

Nutzungsrecht zu behalten, so kann er o<strong>de</strong>r sie das Nutzungsrecht auf eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r<br />

in Absatz 3 genannten Personen o<strong>de</strong>r, wenn eine solche nicht vorhan<strong>de</strong>n ist, auf eine<br />

Person übertragen, die aufgrund ihres o<strong>de</strong>r seines Nutzungsrechtes<br />

bestattungsberechtigt nach Absatz 3 gewor<strong>de</strong>n ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.<br />

§ 14<br />

Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege<br />

über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

(1) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege über<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist wer<strong>de</strong>n zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer<br />

Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Soweit sich nicht aus <strong>de</strong>r <strong>Friedhofsordnung</strong> etwas an<strong>de</strong>res ergibt, gelten für<br />

Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.<br />

§ 15<br />

Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist wer<strong>de</strong>n mit einer o<strong>de</strong>r mehreren Grabstellen zur Bestattung einer<br />

Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.<br />

(2) Soweit sich nicht aus <strong>de</strong>r <strong>Friedhofsordnung</strong> etwas an<strong>de</strong>res ergibt, gelten für<br />

Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.<br />

§ 16<br />

Urnengemeinschaftsgrabanlagen<br />

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Dauergrabanlagen ohne beson<strong>de</strong>re<br />

Einzelgrabkennzeichnung.<br />

(2) Eine Beisetzung in <strong>de</strong>n Urnengemeinschaftsanlagen fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Erklärung <strong>de</strong>s Verstorbenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nächsten Angehörigen vorliegt o<strong>de</strong>r<br />

die Bestattung mangels Angehöriger von Amts wegen durchzuführen ist.<br />

(3) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten in <strong>de</strong>nen mehrere Urnen beigesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Urnen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Reihe nach für die Dauer <strong>de</strong>r Ruhezeit von 20 Jahren vom<br />

Friedhofsträger vergeben. Beisetzungsrechte wer<strong>de</strong>n nur bei Eintritt eines Sterbefalles<br />

vergeben. Für die Beisetzung in <strong>de</strong>r Urnengemeinschaftsanlage ist eine Gebühr zu<br />

zahlen.<br />

(4) Um – o<strong>de</strong>r Ausbettungen <strong>de</strong>r Urnen sind nicht möglich.<br />

(5) Die Gestaltung und Pflege <strong>de</strong>r Urnengemeinschaftsanlagen obliegt <strong>de</strong>m Ev.-luth.<br />

Friedhofsverband <strong>Uelzen</strong>. Die Grabstätten sind mit Granitpflaster eingefasst und mit einer<br />

Bepflanzung versehen.<br />

Es dürfen keine Verän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Grabanlage vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Inschriften <strong>de</strong>r/s Verstorbenen (Vor – und Zuname) können auf <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Denkmalsplatten durch eine Bildhauer o<strong>de</strong>r Steinmetzfirma versehen wer<strong>de</strong>n. Die Schrift<br />

ist in gekerbter Form (Schwabacher Schrift) herzustellen und die Höhe <strong>de</strong>r Schrift in<br />

maximal 3,5 cm auszuführen. Der Auftrag dazu wird durch die Hinterbliebenen an eine<br />

Bildhauer o<strong>de</strong>r Steinmetzfirma erteilt und finanziert.


(7) Blumengebin<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Trauerfeier, Blumensträuße und Gestecke sind auf die<br />

Granitpflasterflächen, abgesehen von <strong>de</strong>n Wegflächen, abzulegen.<br />

§ 17<br />

Rückgabe von Wahlgrabstätten<br />

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann je<strong>de</strong>rzeit, an teilbelegten<br />

Grabstätten erst nach Ablauf <strong>de</strong>r letzten Ruhezeit, zurückgegeben wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch<br />

auf Gebührenerstattung.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit <strong>de</strong>n Nutzungsberechtigten übergroßer<br />

Wahlgrabstätten beson<strong>de</strong>re schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung<br />

abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von <strong>de</strong>rartigen Vereinbarungen besteht nicht.<br />

§ 18<br />

Bestattungsverzeichnis<br />

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus <strong>de</strong>m sich<br />

nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.<br />

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen<br />

§ 19<br />

Gestaltungsgrundsatz<br />

Je<strong>de</strong> Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass <strong>de</strong>r<br />

Friedhofszweck und die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner<br />

Gesamtanlage gewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 20<br />

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />

(1) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen dürfen nicht so gestaltet wer<strong>de</strong>n, dass sie eine<br />

Verunstaltung <strong>de</strong>r Friedhöfe bewirken o<strong>de</strong>r Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören<br />

können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen <strong>de</strong>n christlichen Glauben richten.<br />

Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an <strong>de</strong>r Seite o<strong>de</strong>r Rückseite eines Grabmals<br />

in unauffälliger Weise angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich an<strong>de</strong>rer Anlagen errichtet wer<strong>de</strong>n, die<br />

nachweislich in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kin<strong>de</strong>rarbeit im Sinne<br />

<strong>de</strong>s „Übereinkommens 182 <strong>de</strong>r Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das<br />

Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung <strong>de</strong>r schlimmsten Formen <strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>rarbeit“ hergestellt sind.<br />

(3) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.<br />

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, an<strong>de</strong>ren Anlagen o<strong>de</strong>r Teilen davon<br />

gefähr<strong>de</strong>t, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten<br />

Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />

<strong>de</strong>r Friedhofsträger auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen<br />

Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird<br />

<strong>de</strong>r ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung<br />

nicht innerhalb einer festzusetzen<strong>de</strong>n angemessenen Frist beseitigt, ist die<br />

Friedhofskommission berechtigt, die Grabmale, an<strong>de</strong>re Anlagen o<strong>de</strong>r Teile davon auf<br />

Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte<br />

Personen nicht bekannt o<strong>de</strong>r ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als


Auffor<strong>de</strong>rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>n<br />

Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />

VI. Anlage und Pflege <strong>de</strong>r Grabstätten<br />

§ 21<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach <strong>de</strong>r Belegung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Erwerb <strong>de</strong>s Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt<br />

wer<strong>de</strong>n, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht<br />

beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Das Pflanzen von Bäumen ist auf <strong>de</strong>n Grabstätten nicht<br />

gestattet.<br />

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten<br />

Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Nutzungsrechtes.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchern<strong>de</strong>, absterben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

Bestattungen behin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Hecken und Sträucher zu beschnei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu beseitigen.<br />

Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von <strong>de</strong>n Grabstätten zu entfernen und an <strong>de</strong>n<br />

dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.<br />

(4) Die Unterhaltung und Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Grabstätten obliegt allein <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Der Ev.-luth. Friedhofsverband ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schä<strong>de</strong>n,<br />

die durch frem<strong>de</strong> Personen und Tiere hervorgerufen wer<strong>de</strong>n, Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 22<br />

Grabpflege, Grabschmuck<br />

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von<br />

biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von<br />

Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen ist nicht gestattet.<br />

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten <strong>de</strong>r Trauerfloristik, insbeson<strong>de</strong>re in<br />

Kränzen, Trauergebin<strong>de</strong>n, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />

sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an <strong>de</strong>r Pflanze verbleiben, nicht verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.<br />

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von<br />

Schnittblumen ist nicht gestattet.<br />

§ 23<br />

Vernachlässigung<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet o<strong>de</strong>r gepflegt, hat die<br />

nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung<br />

die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofskommission die Grabstätte auf Kosten<br />

<strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen o<strong>de</strong>r bringen lassen. Ist die<br />

nutzungsberechtigte Person <strong>de</strong>r Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann<br />

die Friedhofskommission auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,<br />

soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf<br />

hingewiesen hat. In <strong>de</strong>m Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt, das Grabmal und die an<strong>de</strong>ren Anlagen innerhalb von drei Monaten nach<br />

Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zu entfernen.<br />

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt o<strong>de</strong>r nicht ohne beson<strong>de</strong>ren<br />

Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die


Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer<strong>de</strong>m wird die unbekannte<br />

nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>r Grabstätte aufgefor<strong>de</strong>rt,<br />

sich mit <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung<br />

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />

b) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen beseitigen lassen.<br />

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />

Auffor<strong>de</strong>rung nicht befolgt o<strong>de</strong>r ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt o<strong>de</strong>r<br />

nicht ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung <strong>de</strong>n<br />

Grabschmuck auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person entfernen o<strong>de</strong>r entfernen<br />

lassen.<br />

VII. Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen<br />

§ 24<br />

Errichtung und Än<strong>de</strong>rung von Grabmalen<br />

(1) Die Errichtung und je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen sind <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit <strong>de</strong>r Erklärung, dass das Vorhaben <strong>de</strong>r gültigen<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> und <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s technischen Regelwerks entspricht.<br />

(2) Der Anzeige ist <strong>de</strong>r Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In<br />

<strong>de</strong>n Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung <strong>de</strong>r<br />

Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik<br />

mit Maßangaben und Materialbenennung in <strong>de</strong>n Anzeigeunterlagen eingetragen sein.<br />

(3) Mit <strong>de</strong>m Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage <strong>de</strong>r vollständigen Anzeige<br />

begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn seitens <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Be<strong>de</strong>nken<br />

wegen eines Verstoßes gegen die <strong>Friedhofsordnung</strong> o<strong>de</strong>r das technische Regelwerk<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> und die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r sicherheitsrelevanten Daten<br />

bestätigt.<br />

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal o<strong>de</strong>r die sonstige bauliche<br />

Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen <strong>de</strong>r Anzeige errichtet o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie<br />

sind entsprechend ihrer Größe nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln <strong>de</strong>r Baukunst zu<br />

fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch<br />

beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgeben<strong>de</strong>s Regelwerk zur<br />

Auslegung <strong>de</strong>r Regeln <strong>de</strong>r Baukunst ist ausschließlich die Fassung 2009 <strong>de</strong>r<br />

„Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Naturstein-Aka<strong>de</strong>mie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung,<br />

Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Grabmalanlagen.<br />

(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat <strong>de</strong>r Steinmetz<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in<br />

Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine<br />

Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 <strong>de</strong>r TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige<br />

Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />

(7) Die nutzungsberechtigte Person o<strong>de</strong>r eine von ihr bevollmächtigte Person hat <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung <strong>de</strong>r Grabmalanlage


die Dokumentation <strong>de</strong>r Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r TA Grabmal vorzulegen.<br />

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund<br />

ihrer Ausbildung in <strong>de</strong>r Lage sind, unter Beachtung <strong>de</strong>r örtlichen Gegebenheiten <strong>de</strong>s<br />

Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach <strong>de</strong>r TA Grabmal die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer<br />

müssen in <strong>de</strong>r Lage sein, für die Befestigung <strong>de</strong>r Grabmalteile das richtige<br />

Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen<br />

sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe<br />

von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.<br />

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rten Grabmals und<br />

an<strong>de</strong>rer Anlagen nicht <strong>de</strong>n Anzeigeunterlagen und <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r <strong>Friedhofsordnung</strong>,<br />

setzt die Friedhofsverwaltung <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist<br />

zur Beseitigung o<strong>de</strong>r Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Grabmals und an<strong>de</strong>rer Anlagen. Nach<br />

ergebnislosem Ablauf <strong>de</strong>r Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

Beseitigung auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht<br />

ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung <strong>de</strong>s Grabmals und an<strong>de</strong>rer Anlagen gilt §<br />

20 Absatz 4.<br />

§ 25<br />

Mausoleen und gemauerte Grüfte<br />

(1) Soweit auf <strong>de</strong>n Friedhöfen Mausoleen o<strong>de</strong>r gemauerte Grüfte bestehen, können sie<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Nutzungsrechte genutzt wer<strong>de</strong>n. Neubauten sind nicht<br />

möglich. Im Übrigen gelten § 20 Absätze 3 und 4 entsprechend.<br />

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhan<strong>de</strong>nen Mausoleen o<strong>de</strong>r gemauerten<br />

Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen<br />

Verträgen gegenüber <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s verpflichten, alle mit <strong>de</strong>r<br />

Instandsetzung und Unterhaltung <strong>de</strong>r Mausoleen und Grüfte verbun<strong>de</strong>nen Kosten und<br />

die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung <strong>de</strong>s Nutzungsrechts<br />

sind die Mausoleen o<strong>de</strong>r gemauerten Grüfte von <strong>de</strong>n nutzungsberechtigten Personen<br />

vollständig zu entfernen.<br />

§ 26<br />

Entfernung<br />

(1) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen dürfen vor Ablauf <strong>de</strong>s Nutzungsrechts nur mit<br />

vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofskommission entfernt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>de</strong>r Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen <strong>de</strong>r<br />

Grabstätten veranlasst die Friedhofskommission die Entfernung von Grabmalen und<br />

an<strong>de</strong>ren Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach <strong>de</strong>r Bekanntmachung über das<br />

Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf <strong>de</strong>r Nutzungszeit<br />

können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen<br />

selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 25 han<strong>de</strong>lt. Der Ev.-luth.<br />

Friedhofsverband hat keinen Ersatz für Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen zu leisten. Sie ist<br />

auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und an<strong>de</strong>rer Anlagen verpflichtet.<br />

Der Ev.-luth. Friedhofsverband hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die<br />

verpflichtete Person selbst abräumt.<br />

§ 27<br />

Künstlerisch o<strong>de</strong>r historisch wertvolle Grabmale<br />

Künstlerisch o<strong>de</strong>r historisch wertvolle Grabmale wer<strong>de</strong>n nach Möglichkeit vom Ev.-luth.<br />

Friedhofsverband erhalten.<br />

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern


§ 28<br />

Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur<br />

mit Erlaubnis <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Auf Wunsch <strong>de</strong>r Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Be<strong>de</strong>nken bestehen, in<br />

<strong>de</strong>r Leichenhalle von einem Beauftragten <strong>de</strong>r Friedhofskommission geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Särge sollen spätestens eine Stun<strong>de</strong> vor Beginn <strong>de</strong>r Trauerfeier geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ein Sarg, in <strong>de</strong>m eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s an einer<br />

nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz mel<strong>de</strong>pflichtigen Krankheit gelitten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Verdacht einer solchen Krankheit zu <strong>de</strong>m genannten Zeitpunkt bestan<strong>de</strong>n hat, wird<br />

nach Möglichkeit in einem beson<strong>de</strong>ren Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit<br />

schriftlicher Genehmigung <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 29<br />

Benutzung <strong>de</strong>r Friedhofskapelle<br />

(1) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung.<br />

(2) Die Trauerfeier muss <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortes entsprechen.<br />

(3) Die Aufbahrung <strong>de</strong>s Sarges kann versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die verstorbene Person zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s an einer nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz mel<strong>de</strong>pflichtigen<br />

Krankheit gelitten o<strong>de</strong>r bei ihr <strong>de</strong>r Verdacht einer solchen Krankheit zu <strong>de</strong>m genannten<br />

Zeitpunkt bestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r wenn Be<strong>de</strong>nken wegen <strong>de</strong>s Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Leiche<br />

bestehen.<br />

(4) Bei Beerdigungen wird die Friedhofsglocke geläutet. Soweit Verstorbene einer<br />

christlichen <strong>Kirche</strong> innerhalb <strong>de</strong>r Ökumene o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r römisch-katholischen <strong>Kirche</strong> nicht<br />

angehört haben, wird <strong>de</strong>r Altar nicht benutzt und die Glocke nicht geläutet.<br />

Es ist <strong>de</strong>r Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.<br />

(5) Bei nichtkirchlichen Trauerfeiern sind beson<strong>de</strong>re musikalische Wünsche mit <strong>de</strong>m<br />

Organisten vorher abzusprechen. Er kann ungeeignete Musik zurückweisen.<br />

(6) Die Grund<strong>de</strong>koration stellt <strong>de</strong>r Ev.-luth. Friedhofsverband.<br />

(7) Weitere Einzelheiten wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kapellenordnung geregelt.<br />

IX. Haftung und Gebühren<br />

§ 30<br />

Haftung<br />

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schä<strong>de</strong>n, die durch von ihnen o<strong>de</strong>r in<br />

ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und an<strong>de</strong>re Anlagen entstehen.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung <strong>de</strong>r Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>de</strong>r<br />

jeweils gelten<strong>de</strong>n Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.


X. Schlussvorschriften<br />

§ 32<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Nutzungsrechte, die unbefristet o<strong>de</strong>r auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, en<strong>de</strong>n am<br />

31. Dezember 2012, jedoch nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r Ruhezeit <strong>de</strong>r letzten Bestattung. Nach<br />

Ablauf dieser Frist können diese Nutzungsrechte an solche Grabstellen nach Maßgabe<br />

dieser Ordnung verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall abweichen<strong>de</strong> Regelungen erlassen.<br />

§ 33<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Ordnung tritt nach <strong>de</strong>r kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer<br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofsordnung</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 09.12.2008 (veröffentlicht<br />

am 13.02.2009) außer Kraft.<br />

<strong>Uelzen</strong>, 12.04.2011<br />

Der Verbandsvorstand:<br />

gez. Bleeker<br />

L. S. Der Verbandsvorstand:<br />

gez. Waldmann<br />

Die vorstehen<strong>de</strong> <strong>Friedhofsordnung</strong> wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,<br />

Absätze 2 und 5 <strong>de</strong>r <strong>Kirche</strong>ngemein<strong>de</strong>ordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />

Der Verwaltungsausschuss <strong>de</strong>s <strong>Kirche</strong>nkreisvorstan<strong>de</strong>s:<br />

L. S.<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: gez. Fr. Dr. Elster<br />

<strong>Kirche</strong>nkreisvorsteher: gez. Mestmäcker


Gestaltung <strong>de</strong>r Grabstätten<br />

Richtlinien über die Gestaltung <strong>de</strong>r Grabstätten und Grabmale<br />

(Anlage zu V.Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen)<br />

(1) Alle Grabstätten müssen in einer <strong>de</strong>s Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Beim Bepflanzen darf die Größe <strong>de</strong>r für die Grabart vorgesehenen Pflanzfläche nicht überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

dies nicht beachtet o<strong>de</strong>r wachsen die Pflanzen und Bäume über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung<br />

nach erfolgloser schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung zur Beseitigung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen<br />

zurückzuschnei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu beseitigen.<br />

(4) Wer<strong>de</strong>n Grabhügel angelegt, sollen sie die Höhe von 20cm nicht überschreiten.<br />

(5) Die Grabstätten sollen mit natürlichen Pflanzen eingefaßt wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Grabab<strong>de</strong>ckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe und Ähnlichem sind nicht zulässig.<br />

(7) Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen bestehen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind<br />

nicht zulässig. Ebenso dürfen in sämtlichen Produkten <strong>de</strong>r Trauerfloristik, insbeson<strong>de</strong>re in Kränzen, Trauergebin<strong>de</strong>n,<br />

Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an <strong>de</strong>r Pflanze<br />

verbleiben, Kunststoffe nicht verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />

(8) Behälter mit Schnittblumen sind entwe<strong>de</strong>r unauffällig aufzustellen o<strong>de</strong>r in die Er<strong>de</strong> einzulassen. Blechdosen,<br />

Einkochgläser, Flaschen o<strong>de</strong>r ähnliches dürfen für die Schnittblumen nicht verwandt wer<strong>de</strong>n. Nicht gestattet ist das<br />

Aufstellen von Pflanzkübeln und Kästen auf <strong>de</strong>n Grabstätten.<br />

(9) Bänke und Stühle auf o<strong>de</strong>r neben Grabstätten stören in <strong>de</strong>r Regel das Friedhofsbild. Die Friedhofskommission kann in<br />

beson<strong>de</strong>rs gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und<br />

unauffällig zu gestalten.<br />

(10) Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild <strong>de</strong>s Friedhofes gestört wer<strong>de</strong>n kann.


Ordnung für die Gestaltung von Grabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

Die Grabstätten sind wie folgt zu gestalten:<br />

a) Das Pflanzbeet <strong>de</strong>r Grabstätten für Erdbestattungen erhalten ein Maß von 120 x 100cm.<br />

Das Pflanzbeet <strong>de</strong>r Grabstätten für Urnenbestattungen erhalten ein Maß von 80 cm x 100 cm.<br />

b) Nach<strong>de</strong>m sich das Grab gesetzt hat, wird das Pflanzbeet vom Friedhofsträger gärtnerisch angelegt und mit einer<br />

Mähkante aus Wesersandstein versehen. Ausserhalb <strong>de</strong>r Mähkanten wird die Fläche mit Rasen eingesät.<br />

c) Maße für die Grabmale<br />

Grabmale auf <strong>de</strong>n Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen dürfen folgen<strong>de</strong> Maße nicht überschreiten:<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100 cm 80 cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 50 cm 60 cm 12-15cm<br />

Grabmale auf <strong>de</strong>n Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen dürfen folgen<strong>de</strong> Maße nicht überschreiten:<br />

Einstelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100 cm 80 cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 50 cm 60 cm 12-15cm<br />

Zweistelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

140cm 160cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 65cm 120cm 12-15cm<br />

Drei-und Mehrstelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

140cm 200cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 65cm 120cm 12-15cm<br />

Grabmale auf <strong>de</strong>n Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen dürfen folgen<strong>de</strong> Maße nicht überschreiten:<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100 cm 60 cm 15 cm<br />

(Liegesteine) 50 cm 60 cm 12-15cm<br />

Grabmale auf <strong>de</strong>n Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen dürfen folgen<strong>de</strong> Maße nicht überschreiten:<br />

Einstelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100 cm 60 cm 12-15cm<br />

Zweistelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100cm 120cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 65cm 120cm 12-15cm<br />

Dreistelliges Wahlgrab<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100cm 120cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 65cm 120cm 12-15cm<br />

Stelen für Rasengrabstätten (Erd – und Urnenbestattungen) dürfen folgen<strong>de</strong> Maße nicht überschreiten:<br />

Höhe: Breite: Tiefe:<br />

100 cm 60 cm 40 cm


d) Für die Dauer <strong>de</strong>r Ruhezeit wer<strong>de</strong>n alle notwendigen Arbeiten regelmäßig nach <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung wie die Pflege <strong>de</strong>r Grabstätte, das Bewässern in Trockenperio<strong>de</strong>n, das Mähen <strong>de</strong>s Rasens, das<br />

Auffüllen mit Er<strong>de</strong> bei eingefallenen Grabstätten incl. Neuinstandsetzungen <strong>de</strong>r Grabanlage vom Ev.-luth.<br />

Friedhofsverband übernommen.<br />

e) Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Grabanlagen und das Aufstellen von Schalen auf o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>n Grabstätten ist<br />

nicht zulässig.<br />

f) Das Aufstellen von Steckvasen o<strong>de</strong>r Gestecken wird vorübergehend gedul<strong>de</strong>t. Sträuße wer<strong>de</strong>n bei anfallen<strong>de</strong>n<br />

Pflegearbeiten nach <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung abgeräumt.<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Grabmale<br />

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet wer<strong>de</strong>n, dass sie eine Verunstaltung <strong>de</strong>s Friedhofes bewirken o<strong>de</strong>r die<br />

Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen <strong>de</strong>n christlichen<br />

Glauben richten.<br />

(2) Werkstattbezeichnungen sind nur an <strong>de</strong>r Seite o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s Grabmales in unauffälliger Weise gestattet.<br />

(3) Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild einglie<strong>de</strong>rn. Bei <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Grabmale ist auf die Größe<br />

<strong>de</strong>r Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Maße für die Grabmale sind in einer beson<strong>de</strong>ren Aufstellung am En<strong>de</strong> dieser<br />

Richtlinien angegeben.<br />

(4) Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung<br />

a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung <strong>de</strong>s Werkstoffes,<br />

b) durch schöne Form,<br />

c) durch gute Fassung <strong>de</strong>s Textes, <strong>de</strong>r das An<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>s Toten würdig bewahren soll,<br />

d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.<br />

(5) Bei schlichtem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in <strong>de</strong>r Farbe<br />

auffallen<strong>de</strong>n und unruhigen Gesteinsarten vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Bearbeitung und Schrift sind <strong>de</strong>r Gesteinsart<br />

anzupassen. Die Grabmale sollen in <strong>de</strong>r Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und<br />

Feinschliff sind möglichst zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(6) Grabmale bei Reihengräbern sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt wer<strong>de</strong>n. Bei<br />

Wahlgräbern sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Grabmales nötig<br />

ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem an<strong>de</strong>ren Werkstein als <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Grabmales sein.<br />

(7) Nicht gestattet sind:<br />

a) Grabmale aus Kunststein, gegossener Zementmasse, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech<br />

o<strong>de</strong>r ähnlichem Material<br />

b) das Anstreichen von Grabmalen.<br />

(8) Nicht erwünscht sind Silber - und Goldschrift.<br />

(9) Die "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grab<strong>de</strong>nkmälern" <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinnungsverban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />

Deutschen Steinmetz-, Stein - und Holzbildhauerhandwerkes sind in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

(10) Beim Herstellen eines Fundamentes für eine Steineinfassung ist eine Trennung zur Nachbargrabstätte herzustellen. Es<br />

darf keine feste Verbindung mit <strong>de</strong>m Nachbargrab entstehen.<br />

Für Grabsteine, die über die nachgenannten Maße hinausgehen, kann im Einzelfall rechtzeitig ein<br />

Son<strong>de</strong>rgenehmigungsantrag an die Friedhofskommission gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Friedhofkommission entschei<strong>de</strong>t<br />

über <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rgenehmigungsantrag endgültig.


Maße für die Grabmale allgemein<br />

Grabart Höhe Breite Tiefe<br />

Kin<strong>de</strong>rgrab 40- 70cm 20- 40cm 12-15cm<br />

Reihengrab 60-100cm 40- 80cm 12-15cm<br />

Einstelliges<br />

Wahlgrab 60-100cm 40- 80cm 12-15cm<br />

Zweistelliges<br />

Wahlgrab 80-140cm 60-160cm 12-15cm<br />

(Liegesteine) 65cm 120cm 12-15cm<br />

Drei-und Mehrstelliges<br />

Wahlgrab 80-140cm 80-200cm 12-15cm<br />

Urnenreihengrab 40cm 50cm 10-15cm<br />

Einstelliges<br />

Urnenwahlgrab 50cm 60cm 10-15cm<br />

Zweistelliges<br />

Urnenwahlgrab + 60cm 80cm 12-15cm<br />

Doppelkissenstein<br />

Kissensteine 50cm 60cm 10-15cm<br />

Rasenfriedhof (Variationen innerhalb <strong>de</strong>r Kernmaße sind möglich) gilt nur auf <strong>de</strong>m Friedhof in <strong>Uelzen</strong><br />

Reihengrabstelle<br />

Grabstein Kernmaß 0,48qm<br />

Grabbeet: 120cm x 120cm Höhe über alles maximal 90cm<br />

Breite Stein maximal<br />

60cm<br />

Breite Sockel maximal<br />

65cm<br />

Tiefe<br />

12-15cm<br />

Findlinge maximale Tiefe<br />

30cm<br />

Hinterkante bündig<br />

Einstelliges Wahlgrab<br />

Grabstein Kernmaß 0,48qm<br />

Grabbeet: 140cm x 120cm Höhe über alles maximal 90cm<br />

Breite Stein maximal<br />

60cm<br />

Breite Sockel maximal<br />

65cm<br />

Tiefe<br />

12-15cm<br />

Findlinge maximale Tiefe<br />

30cm<br />

Hinterkante bündig<br />

Zweistelliges Wahlgrab<br />

Grabstein Kernmaß 0,96qm<br />

Grabbeet: 280cm x 120cm Höhe über alles maximal 120cm<br />

Breite Stein maximal<br />

160cm<br />

Breite Sockel maximal<br />

130cm<br />

Tiefe<br />

12-15cm<br />

Findlinge maximale Tiefe<br />

40cm<br />

Hinterkante bündig<br />

Dreistelliges Wahlgrab<br />

Grabstein Kernmaß 1,8qm<br />

(und mehrstelliges)<br />

Grabbeet: 420cm x 120cm Höhe über alles maximal 120cm<br />

Breite Stein maximal<br />

200cm<br />

Breite Sockel maximal<br />

200cm<br />

Tiefe<br />

10-20cm<br />

Findlinge maximale Tiefe<br />

40cm<br />

Hinterkante bündig<br />

Kissensteine Höhe 50cm<br />

Breite<br />

60cm

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