Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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§ 28<br />
Leichenhalle<br />
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur<br />
mit Erlaubnis <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Auf Wunsch <strong>de</strong>r Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Be<strong>de</strong>nken bestehen, in<br />
<strong>de</strong>r Leichenhalle von einem Beauftragten <strong>de</strong>r Friedhofskommission geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Särge sollen spätestens eine Stun<strong>de</strong> vor Beginn <strong>de</strong>r Trauerfeier geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ein Sarg, in <strong>de</strong>m eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s an einer<br />
nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz mel<strong>de</strong>pflichtigen Krankheit gelitten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Verdacht einer solchen Krankheit zu <strong>de</strong>m genannten Zeitpunkt bestan<strong>de</strong>n hat, wird<br />
nach Möglichkeit in einem beson<strong>de</strong>ren Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit<br />
schriftlicher Genehmigung <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 29<br />
Benutzung <strong>de</strong>r Friedhofskapelle<br />
(1) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung.<br />
(2) Die Trauerfeier muss <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortes entsprechen.<br />
(3) Die Aufbahrung <strong>de</strong>s Sarges kann versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die verstorbene Person zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s an einer nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz mel<strong>de</strong>pflichtigen<br />
Krankheit gelitten o<strong>de</strong>r bei ihr <strong>de</strong>r Verdacht einer solchen Krankheit zu <strong>de</strong>m genannten<br />
Zeitpunkt bestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r wenn Be<strong>de</strong>nken wegen <strong>de</strong>s Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Leiche<br />
bestehen.<br />
(4) Bei Beerdigungen wird die Friedhofsglocke geläutet. Soweit Verstorbene einer<br />
christlichen <strong>Kirche</strong> innerhalb <strong>de</strong>r Ökumene o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r römisch-katholischen <strong>Kirche</strong> nicht<br />
angehört haben, wird <strong>de</strong>r Altar nicht benutzt und die Glocke nicht geläutet.<br />
Es ist <strong>de</strong>r Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.<br />
(5) Bei nichtkirchlichen Trauerfeiern sind beson<strong>de</strong>re musikalische Wünsche mit <strong>de</strong>m<br />
Organisten vorher abzusprechen. Er kann ungeeignete Musik zurückweisen.<br />
(6) Die Grund<strong>de</strong>koration stellt <strong>de</strong>r Ev.-luth. Friedhofsverband.<br />
(7) Weitere Einzelheiten wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kapellenordnung geregelt.<br />
IX. Haftung und Gebühren<br />
§ 30<br />
Haftung<br />
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schä<strong>de</strong>n, die durch von ihnen o<strong>de</strong>r in<br />
ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und an<strong>de</strong>re Anlagen entstehen.<br />
§ 31<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung <strong>de</strong>r Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>de</strong>r<br />
jeweils gelten<strong>de</strong>n Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.