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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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Auffor<strong>de</strong>rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>n<br />

Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />

VI. Anlage und Pflege <strong>de</strong>r Grabstätten<br />

§ 21<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach <strong>de</strong>r Belegung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Erwerb <strong>de</strong>s Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt<br />

wer<strong>de</strong>n, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht<br />

beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Das Pflanzen von Bäumen ist auf <strong>de</strong>n Grabstätten nicht<br />

gestattet.<br />

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten<br />

Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Nutzungsrechtes.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchern<strong>de</strong>, absterben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

Bestattungen behin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Hecken und Sträucher zu beschnei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu beseitigen.<br />

Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von <strong>de</strong>n Grabstätten zu entfernen und an <strong>de</strong>n<br />

dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.<br />

(4) Die Unterhaltung und Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Grabstätten obliegt allein <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Der Ev.-luth. Friedhofsverband ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schä<strong>de</strong>n,<br />

die durch frem<strong>de</strong> Personen und Tiere hervorgerufen wer<strong>de</strong>n, Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 22<br />

Grabpflege, Grabschmuck<br />

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von<br />

biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von<br />

Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen ist nicht gestattet.<br />

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten <strong>de</strong>r Trauerfloristik, insbeson<strong>de</strong>re in<br />

Kränzen, Trauergebin<strong>de</strong>n, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />

sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an <strong>de</strong>r Pflanze verbleiben, nicht verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.<br />

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von<br />

Schnittblumen ist nicht gestattet.<br />

§ 23<br />

Vernachlässigung<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet o<strong>de</strong>r gepflegt, hat die<br />

nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung<br />

die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofskommission die Grabstätte auf Kosten<br />

<strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen o<strong>de</strong>r bringen lassen. Ist die<br />

nutzungsberechtigte Person <strong>de</strong>r Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann<br />

die Friedhofskommission auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,<br />

soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf<br />

hingewiesen hat. In <strong>de</strong>m Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt, das Grabmal und die an<strong>de</strong>ren Anlagen innerhalb von drei Monaten nach<br />

Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zu entfernen.<br />

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt o<strong>de</strong>r nicht ohne beson<strong>de</strong>ren<br />

Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die

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