Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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Die Friedhöfe dienen auch <strong>de</strong>r Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d.<br />
Nie<strong>de</strong>rsächsischen Bestattungsgesetzes.<br />
(3) An<strong>de</strong>re Bestattungen bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Friedhofskommission <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s.<br />
§ 2<br />
Friedhofsverwaltung<br />
(1) Die Friedhöfe sind eine unselbständige Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Sie wer<strong>de</strong>n<br />
vom Ev.-luth. Friedhofsverband verwaltet.<br />
(2) Die Verwaltung <strong>de</strong>r Friedhöfe richtet sich nach dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> sowie <strong>de</strong>n<br />
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.<br />
(3) Mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltungsaufgaben kann <strong>de</strong>r<br />
Verbandsvorstand eine Friedhofskommission installieren, <strong>de</strong>r eine Friedhofsverwaltung<br />
untersteht. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Friedhofskommission ergibt sich aus § 6 <strong>de</strong>r<br />
Satzung <strong>de</strong>s Ev.-luth. Friedhofsverban<strong>de</strong>s <strong>Uelzen</strong>.<br />
(4) Erfor<strong>de</strong>rliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,<br />
Verleihung, Verlängerung o<strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s Nutzungsrechts an einer Grabstätte,<br />
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Anlagen, <strong>de</strong>m Tätigwer<strong>de</strong>n<br />
von Dienstleistungserbringern sowie mit <strong>de</strong>r Erhebung von Gebühren und Entgelten<br />
dürfen für <strong>de</strong>n jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 3<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem<br />
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Nach <strong>de</strong>r beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr<br />
verliehen wer<strong>de</strong>n. Eine Verlängerung von bestehen<strong>de</strong>n Nutzungsrechten darf lediglich<br />
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten<br />
stattfin<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen im Zeitpunkt <strong>de</strong>r beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte<br />
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind o<strong>de</strong>r sofern zu <strong>de</strong>m genannten<br />
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an <strong>de</strong>nen die Ruhezeit nach<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Eingeschränkt wer<strong>de</strong>n kann auch <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Bestattungsberechtigten. Ausnahmen<br />
von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung<br />
unbilliger Härten bei bestehen<strong>de</strong>n Nutzungsrechten zulassen.<br />
(3) Nach <strong>de</strong>r Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte <strong>de</strong>r Verstorbenen<br />
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte<br />
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist<br />
vergangen ist.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind während <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für<br />
<strong>de</strong>n Besuch geöffnet.<br />
(2) Aus beson<strong>de</strong>rem Anlass können die Friedhöfe ganz o<strong>de</strong>r teilweise für <strong>de</strong>n Besuch<br />
vorübergehend geschlossen wer<strong>de</strong>n.